Investitionsprogramm für die Abfallwirtschaft. Ein neues Verfahren zur Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im Bereich der Abfallwirtschaft wurde genehmigt. Investitionsprogramm: Was ist das?

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Bei Genehmigung des Verfahrens zur Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung, einschließlich des Verfahrens zur Ermittlung geplanter und tatsächlicher Werte von Leistungsindikatoren...

REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

AUFLÖSUNG

Bei der Genehmigung des Verfahrens zur Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfälle, einschließlich des Verfahrens zur Ermittlung geplanter und tatsächlicher Werte von Leistungsindikatoren für die Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen, sowie Überwachung der Umsetzung von Investitions- und Produktionsprogrammen *


Dokument mit vorgenommenen Änderungen:
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 18.07.2018, N 0001201807180006).
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Das Dokument berücksichtigt:
(Änderungen traten am 31. Dezember 2017 in Kraft).
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durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.


Gemäß Artikel 5 und Absatz 3 von Artikel 24_13 des Bundesgesetzes „Über Produktions- und Verbrauchsabfälle“ hat die Regierung der Russischen Föderation

entscheidet:

Genehmigen Sie den beigefügten Text:

Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft sowie die Überwachung ihrer Umsetzung;
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft sowie die Überwachung ihrer Umsetzung;
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Regeln zur Ermittlung der Plan- und Istwerte von Leistungsindikatoren für die Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Vorsitzender der Regierung
Russische Föderation
D. Medwedew

Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft sowie die Überwachung ihrer Umsetzung

GENEHMIGT
Regierungsbeschluss
Russische Föderation
vom 16. Mai 2016 N 424

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* Name in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln legen das Verfahren für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfälle (im Folgenden „Investitionsprogramme“ genannt), Anforderungen an den Inhalt von Investitionsprogrammen und das Verfahren zur Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei ihrer Genehmigung fest sowie das Verfahren zur Überwachung ihrer Umsetzung.

Investitionsprogramme werden für Betreiber der Siedlungsabfallentsorgung genehmigt, die regulierte Tätigkeiten im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung durchführen und den Bau, den Umbau von Verarbeitungs-, Neutralisierungs- und Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle durchführen (im Folgenden als regulierte Organisation bezeichnet). Juristische Personen und Einzelunternehmer, die keine regulierten Tätigkeiten im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft ausüben und den Bau, die Rekonstruktion von Ansammlungs-, Verarbeitungs-, Recycling-, Neutralisierungs- und Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle (im Folgenden „Anlagen“ genannt) durchführen. , einschließlich gemäß einer Konzessionsvereinbarung, einer öffentlich-privaten Partnerschaft, einer kommunal-privaten Partnerschaft oder einer Investitionsvereinbarung (im Folgenden als nicht regulierte Organisation bezeichnet).
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

2. Der Entwurf des Investitionsprogramms wird von einer regulierten Organisation und einer nicht regulierten Organisation entwickelt.

Das Investitionsprogramm wird vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (im Folgenden als autorisiertes Organ bezeichnet) genehmigt.

Wenn als Finanzierungsquelle für das Investitionsprogramm Mittel angegeben werden, die bei der Festsetzung von Tarifen im Bereich der Siedlungsabfälle berücksichtigt werden, und das Investitionsprogramm von einer autorisierten Stelle genehmigt wird, deren Befugnisse nicht die Festlegung regulierter Tarife umfassen, dann In diesem Fall wird das Investitionsprogramm unter Berücksichtigung der Schlussfolgerung über die Erschwinglichkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher des Exekutivorgans einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Tarifregulierung oder einer lokalen Regierungsbehörde genehmigt im Falle der Übertragung einschlägiger Befugnisse im Bereich der staatlichen Tarifregulierung auf sie durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

3. Das Investitionsprogramm muss Maßnahmen für den Bau und die Rekonstruktion von Anlagen umfassen, die von einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation durchgeführt werden, die in der Gebietsregelung im Bereich der Abfallbewirtschaftung, einschließlich Siedlungsabfällen, vorgesehen ist (im Folgenden als bezeichnet). das territoriale Abfallbewirtschaftungsschema), eine Vereinbarung zwischen der staatlichen Behörde einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation und einem regionalen Betreiber für die Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle (im Folgenden als Vereinbarung mit der staatlichen Behörde einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation bezeichnet). Russische Föderation), Konzessionsvereinbarungen, eine Vereinbarung über eine öffentlich-private Partnerschaft, eine kommunal-private Partnerschaft, eine Investitionsvereinbarung (im Folgenden als Aktivitäten des Investitionsprogramms bezeichnet).
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Einbeziehung von Aktivitäten sowie Parametern für die Umsetzung von Aktivitäten des Investitionsprogramms in das Investitionsprogramm, die nicht im territorialen Abfallbewirtschaftungsprogramm vorgesehen sind, Vereinbarung mit der Regierungsbehörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, Konzessionsvereinbarungen, öffentlich-privat Partnerschaftsvertrag, kommunal-private Partnerschaft, Investitionsvertrag, nicht zulässig.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

4. Das Investitionsprogramm wird für einen Zeitraum entwickelt, der von der regulierten Organisation oder der nicht regulierten Organisation festgelegt wird. Bei einer regulierten Organisation darf die Gültigkeitsdauer des Investitionsprogramms nicht kürzer sein als die Gültigkeitsdauer der Tarife der regulierten Organisation.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

II. Anforderungen an den Inhalt des Investitionsprogramms

5. Das Investitionsprogramm umfasst:

a) Investitionsprogrammpass mit folgenden Angaben:

der Name der regulierten oder nicht regulierten Organisation, ihr Standort und Kontakte der verantwortlichen Personen;
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

geplante und tatsächliche Werte der Leistungsindikatoren für Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle getrennt für jedes Jahr während des Umsetzungszeitraums des Investitionsprogramms, einschließlich vor und nach seiner Umsetzung;
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

b) eine Liste der Aktivitäten des Investitionsprogramms, ihre Beschreibung und Begründung ihrer Notwendigkeit, einschließlich:

eine Angabe über die in den Einrichtungen ausgeübten regulierten oder unregulierten Tätigkeiten;
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

das Volumen des Finanzbedarfs für die Umsetzung jeder Aktivität des Investitionsprogramms (in Preisen des letzten Berichtsjahres vor dem Jahr, in dem das Investitionsprogramm begann, und in prognostizierten Preisen für das entsprechende Jahr, ermittelt anhand des Verbraucherpreisindex für das Investitionsprogramm). nächstes Jahr und Planungszeitraum);

Beschreibung und Standort (Koordinaten) der im Bau und Umbau befindlichen Objekte, um deren eindeutige Identifizierung sicherzustellen;
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

wichtigste technische Eigenschaften von Objekten vor und nach der Umsetzung des Investitionsprogramms;

Liste der Aktivitäten zur Erstellung der Projektdokumentation zur Umsetzung von Investitionsprogrammaktivitäten;

c) einen Zeitplan für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms mit Angabe des Start- und Enddatums der Arbeiten sowie der Arbeitsphasen;

d) der Finanzplan einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation, der für den Zeitraum der Umsetzung des Investitionsprogramms erstellt wurde, die Höhe des Finanzbedarfs für die Umsetzung jeder Aktivität des Investitionsprogramms und die Quellen ihrer Finanzierung dafür jedes Jahr des Investitionsprogramms (in Preisen des letzten Berichtsjahres vor dem Jahr des Beginns des Investitionsprogramms und in den prognostizierten Preisen des entsprechenden Jahres, ermittelt anhand des Verbraucherpreisindex für das nächste Jahr und den Planungszeitraum). Liegt in der angegebenen Prognose kein Verbraucherpreisindex für das nächste Jahr vor, wird der in der Prognose angegebene Index für das letzte Jahr verwendet);
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

e) vorläufige Tarifberechnung im Bereich der Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

f) Ergebnisse von Technologie- und Preisprüfungen (in den in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen).

5_1. Das Investitionsprogramm einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation, die im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung tätig ist und deren Gegenstand Anlagen sind, in denen die Ansammlung, Verarbeitung, Entsorgung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen durchgeführt wird, enthält zusätzlich Angaben zur Menge der aus Mitteln des Konzessionsgebers finanzierten Ausgaben für die Schaffung und (oder) Rekonstruktion des Gegenstands des Konzessionsvertrags, die Kosten für die Nutzung (den Betrieb) des angegebenen Objekts, für die Bereitstellung staatlicher oder kommunaler Garantien für den Konzessionär, die Höhe der übernommenen Kosten vom Konzessionsgeber die Höhe der Zahlung des Konzessionsgebers im Rahmen der Konzessionsvereinbarung für jedes Jahr der Gültigkeit der Konzessionsvereinbarung.
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815)

5_2. Der Umfang des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms umfasst alle mit der Umsetzung des Investitionsprogramms verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erstellung und (oder) Rekonstruktion des Gegenstands des Konzessionsvertrags, deren Durchführung während dieser Zeit erwartet wird die gesamte Gültigkeitsdauer des Konzessionsvertrages durch den Konzessionär.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

6. Die Aktivitäten des Investitionsprogramms sind in folgende Gruppen unterteilt:

a) Maßnahmen des Investitionsprogramms hinsichtlich der Ansammlung fester Siedlungsabfälle;

b) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Behandlung fester Siedlungsabfälle;

c) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

d) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

e) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Lagerung fester Siedlungsabfälle;

f) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

6_1. Im Falle der Umsetzung der in Absatz 6 Unterabsätze „a“, „c“ und „e“ dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen muss das Investitionsprogramm einen gesonderten Finanzplan gemäß Absatz 5 Unterabsatz „d“ enthalten Regeln, während das Investitionsprogramm keine vorläufige Berechnung der Tarife im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung in Bezug auf solche Aktivitäten vorsieht.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

7. Wenn in der Anlage zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle mehrere regulierte Arten von Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft durchgeführt werden, werden die Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms für jede Art von Tätigkeit gesondert berücksichtigt .
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Aufwendungen für die Durchführung von Investitionsprogrammaktivitäten werden für jede Art von Aktivität separat berücksichtigt.
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815)

8. Für Objekte, für die die Projektdokumentation nicht genehmigt wurde, werden die geplanten Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms angegeben. Nach Genehmigung der Projektdokumentation müssen diese Ausgaben in der für die Anpassung des Investitionsprogramms vorgeschriebenen Weise angepasst werden.

9. Für jede Siedlungsdeponie für feste Siedlungsabfälle muss ihre Restkapazität für die Entsorgung fester Siedlungsabfälle vor und nach der Umsetzung des Investitionsprogramms angegeben werden.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

10. Als Finanzierungsquellen für das Investitionsprogramm können genannt werden:

a) die folgenden Mittel werden bei der Festlegung der Tarife der regulierten Organisation berücksichtigt und für Kapitalanlagen bereitgestellt:

Abschreibungsabzüge;

Standardgewinn;

b) eingeworbene Mittel – Darlehen und Kredite;

c) Mittel aus den Haushalten des Haushaltssystems der Russischen Föderation, einschließlich:

Mittel aus staatlichen Programmen der Russischen Föderation für die Durchführung von Ingenieurvermessungen, die Erstellung von Entwurfsunterlagen für den Bau von Anlagen, für den Bau und die Ausstattung von Anlagen, wenn die Aktivitäten des Investitionsprogramms in regionale Programme im Bereich Abfall einbezogen sind Management- und territoriale Abfallbewirtschaftungssysteme;

Kosten des Konzessionsgebers für die Errichtung und (oder) Rekonstruktion der Anlage, die Gegenstand des Konzessionsvertrags ist, gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Konzessionsverträge;
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

d) andere Finanzierungsquellen.

10_1. Absatz 10 Unterabsatz „a“ dieser Regeln gilt nicht bei der Umsetzung der in Absatz 6 Unterabsätze „a“, „c“ und „d“ dieser Regeln vorgesehenen Maßnahmen.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

III. Das Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung eines Investitionsprogramms sowie zur Überwachung seiner Umsetzung

Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

11. Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation entwickelt einen Entwurf eines Investitionsprogramms auf der Grundlage des territorialen Abfallbewirtschaftungssystems.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

11_1. In dem in Absatz 3 von Satz 2 dieser Regeln genannten Fall sendet eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation den entwickelten Entwurf eines Investitionsprogramms zur Prüfung an die Exekutivbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Regulierung Tarife oder an die örtliche(n) Körperschaft(en) im Falle der Übertragung einschlägiger Befugnisse im Bereich der staatlichen Tarifregulierung durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation innerhalb der Grenzen der kommunalen Körperschaft (kommunaler Körperschaften). ), deren Objekte sich befinden oder deren Standort geplant ist (im Folgenden als Regulierungsbehörde bezeichnet), bis zum 15. Juli des Jahres, das dem ersten Jahr des Investitionsprogramms vorausgeht.

In dem in Absatz 2 Absatz 3 dieser Regeln genannten Fall sendet eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation, die den Bau, die Rekonstruktion von Ansammlungs-, Verarbeitungs-, Entsorgungs-, Neutralisierungs-, Lagerungs- und Entsorgungsobjekten von festen Siedlungsabfällen durchführt, die innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts der Genehmigung für den Bau einer solchen Anlage und im Falle des Baus und Wiederaufbaus gemäß einer Konzessionsvereinbarung, einer öffentlich-privaten Partnerschaftsvereinbarung oder einer kommunalen Vereinbarung wird der Entwurf eines Investitionsprogramms der Regulierungsbehörde vorgelegt -Private Partnerschaft, Investitionsvereinbarung, sendet den entwickelten Entwurf des Investitionsprogramms innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Abschlusses dieser Vereinbarungen oder Investitionsvereinbarung an die Regulierungsbehörde.

Die Regulierungsbehörde beurteilt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung des Entwurfs des Investitionsprogramms gemäß den Absätzen eins und zwei dieses Absatzes die Verfügbarkeit von Tarifen einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation für Verbraucher durch einen Vergleich der Prognosen Wachstumsrate der Bürgergebühren für Versorgungsleistungen, aufgrund der Berücksichtigung bei der Festlegung von Tarifen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung, Ausgaben für die Umsetzung des Investitionsprogramms der Organisation, wobei Beschränkungen für Bürgerzahlungen für Versorgungsleistungen festgelegt wurden gemäß den Anforderungen des Wohnungsgesetzes der Russischen Föderation.

Gleichzeitig kann der Tarif einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation, die ein Konzessionär ist, nicht als für Verbraucher unzugänglich angesehen werden, wenn dies dazu führt, dass der Konzessionär seinen Verpflichtungen für den Bau und (oder) den Umbau des Konzessionsvertragsobjekts nicht nachkommt.

Basierend auf den Ergebnissen der Bewertung der Verfügbarkeit von Tarifen einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation für Verbraucher übermittelt die Regulierungsbehörde der regulierten Organisation bzw. der nicht regulierten Organisation eine Schlussfolgerung über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

11_2. Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt einer Schlussfolgerung über die Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher den Entwurf des Investitionsprogramms fertigzustellen und ihn zur erneuten Prüfung an die Regulierungsbehörde zu senden oder an diese zu senden die Regulierungsbehörde zur Unterzeichnung eines Protokolls über Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms, unterzeichnet von der regulierten Organisation oder der nicht regulierten Organisation.

Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, spätestens 7 Werktage nach Erhalt des Protokolls über Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms dieses zu prüfen, zu unterzeichnen und an die regulierte oder nicht regulierte Organisation zu senden.

Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des angegebenen Protokolls der Meinungsverschiedenheiten von der Regulierungsbehörde einen Entwurf eines Investitionsprogramms mit einem Protokoll der Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms an die Behörde zu senden autorisierte Stelle.

Wenn eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation innerhalb der im zweiten Absatz dieses Absatzes festgelegten Frist kein vom Leiter (stellvertretender Leiter) der Regulierungsbehörde unterzeichnetes Protokoll über Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms erhält, wird das Protokoll nicht übermittelt Bei Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms gilt dies als vereinbart und der Entwurf des Investitionsprogramms wird der zuständigen Stelle mit einem Protokoll der Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms ohne Unterschrift des Leiters (stellvertretender Leiter) der Regulierungsbehörde übermittelt.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

11_3. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den überarbeiteten Entwurf des Investitionsprogramms zu prüfen und der regulierten oder nicht regulierten Organisation innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung des Entwurfs des Investitionsprogramms eine Schlussfolgerung über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher zu übermitteln zur erneuten Genehmigung.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

11_4. Im Falle einer wiederholten Einreichung einer Schlussfolgerung über die Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher erfolgt die weitere Prüfung des Entwurfs des Investitionsprogramms in der in den Absätzen 11_1-11_3 dieser Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

12. Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher zusammen mit dieser Schlussfolgerung einen Investitionsentwurf zu senden Programm an die autorisierte Stelle weiterleiten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

13. Die autorisierte Stelle prüft den Entwurf des Investitionsprogramms, die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher und das Protokoll der Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms (falls vorhanden) innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum deren Quittung.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

14. Bei der Prüfung eines Entwurfs eines Investitionsprogramms führt die autorisierte Stelle Folgendes durch:

a) Überprüfung des Entwurfs des Investitionsprogramms auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des Abschnitts II dieser Regeln;

b) Überprüfung des Entwurfs des Investitionsprogramms auf Übereinstimmung mit dem territorialen Abfallbewirtschaftungsplan;

c) Überprüfung der Gültigkeit der Ausgaben für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms;

d) Prüfung der Verfügbarkeit von Tarifen einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation für Verbraucher unter Berücksichtigung der Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher.
(Der Unterabsatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

15. Um die Gültigkeit der Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms zu überprüfen, hat die autorisierte Stelle das Recht, Sachverständige heranzuziehen, Vergleiche mit den Kosten für die Umsetzung ähnlicher Aktivitäten anzustellen und Angebote für während des Investitionsprogramms erworbene Waren, Arbeiten und Dienstleistungen anzufordern Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms.

16. Wenn der Entwurf des Investitionsprogramms nicht den Anforderungen von Absatz 14 dieser Regeln entspricht, sendet die autorisierte Stelle an die regulierte oder nicht regulierte Organisation eine Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Investitionsprogramms mit einer Beschreibung der festgestellten Unstimmigkeiten und eine Anlage des Entwurfs des Investitionsprogramms.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Wenn Kommentare zu Absatz 14 Unterabsatz „c“ dieser Regeln vorliegen, hat die autorisierte Stelle das Recht, belegende Berechnungen von einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation anzufordern.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Das Vorliegen einer Schlussfolgerung einer Regulierungsbehörde, dass die Tarife der Organisation für Verbraucher nicht verfügbar sind, ist ein Grund für die Verweigerung der Genehmigung des Investitionsprogrammentwurfs durch die autorisierte Behörde.
(Absatz zusätzlich aufgenommen am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815)

17. Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung eines Entwurfs eines Investitionsprogramms diesen fertigzustellen und ihn erneut zur Genehmigung an die autorisierte Stelle zu senden oder an die autorisierte Stelle zu senden Gremium einen Entwurf eines Investitionsprogramms und einen Antrag zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vorlegen.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Ein Antrag auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten wird in der in Abschnitt V dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Weise geprüft.

18. Die erneute Prüfung des Investitionsprogramms erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum seiner Einreichung durch die regulierte oder nicht regulierte Organisation bei der autorisierten Stelle.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

19. Die autorisierte Stelle genehmigt das Investitionsprogramm vor dem 30. Oktober des Jahres vor Beginn der Umsetzung des Investitionsprogramms. Diese Bestimmungen gelten nicht für eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation, die den Bau, den Wiederaufbau von Anlagen zur Ansammlung, Verarbeitung, Entsorgung, Entsorgung, Entsorgung von Siedlungsabfällen durchführt, auch im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung oder einer öffentlich-privaten Partnerschaftsvereinbarung , kommunal-private Partnerschaft, Investitionsvereinbarung, deren Investitionsprogramme von der autorisierten Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Einreichung bei der autorisierten Stelle gemäß Absatz 12 dieser Regeln genehmigt werden.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

20. Das genehmigte Investitionsprogramm unterliegt der offiziellen Veröffentlichung in der für die offizielle Veröffentlichung von Akten der Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

20_1. Die Kontrolle über die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt durch die Vorlage von Jahresberichten über die Umsetzung des Investitionsprogramms durch eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation.

Das Verfahren und die Form der Berichterstattung über die Umsetzung des Investitionsprogramms werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

IV. Anpassung des Investitionsprogramms

21. Um Anpassungen am Investitionsprogramm vorzunehmen, legt eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation der autorisierten Stelle einen Entwurf der Änderungen vor, die am Investitionsprogramm vorgenommen werden und Vorschläge für die Einbeziehung (Ausschluss) von Investitionsprogrammaktivitäten enthalten müssen des Investitionsprogramms, die Verschiebung ihrer Umsetzungstermine, Informationen über Änderungen im Volumen der Finanzierungsaktivitäten des Investitionsprogramms sowie Materialien und Dokumente, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Investitionsprogramms begründen, die zuvor in dem in Absatz genannten Fall eingegangen sind drei von Absatz 2 dieser Regeln, die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher in der in den Absätzen 11_1-11_3 dieser Regeln vorgeschriebenen Weise
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

22. Änderungen des Investitionsprogramms sowie die Verweigerung seiner Anpassung erfolgen in der in Abschnitt III dieser Geschäftsordnung festgelegten Weise und aus den Gründen. In diesem Fall hat eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation jederzeit das Recht, einen Vorschlag zur Anpassung des Investitionsprogramms zu unterbreiten, und die autorisierte Stelle ist verpflichtet, über eine Anpassung oder Ablehnung einer Anpassung des Investitionsprogramms zu entscheiden innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Änderungsentwurfs, der am Investitionsprogramm vorgenommen wird. Investitionsprogramm.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

23. Im Falle von Änderungen des territorialen Abfallbewirtschaftungssystems, die eine Änderung des Investitionsprogramms nach sich ziehen, ist die regulierte oder nicht regulierte Organisation verpflichtet, sich an die autorisierte Stelle zu wenden, um entsprechende Änderungen am Investitionsprogramm vorzunehmen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

24. Wenn bei einer Änderung des Investitionsprogramms ein Konzessionsvertrag von einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation geschlossen wird, kann sich das Investitionsvolumen, das der Konzessionär zur Finanzierung des Investitionsprogramms anzuziehen verpflichtet, nur dann ändern, wenn sich das Investitionsvolumen ändert gemäß den Bedingungen der Konzessionsvereinbarung.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

25. Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation hat das Recht, über die Umverteilung des Finanzbedarfs zwischen den Aktivitäten des Investitionsprogramms innerhalb von 10 Prozent des Gesamtvolumens des für seine Umsetzung bereitgestellten Finanzbedarfs zu entscheiden, sofern dies der Fall ist Die Umverteilung führt nicht zu einer Erhöhung des Gesamtvolumens des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation hat das Recht zu beschließen, den Gesamtumfang des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms innerhalb von 5 Prozent pro Jahr aufgrund einer Änderung des Verbraucherpreisindex im Vergleich zum berücksichtigten Index zu ändern bei der Genehmigung des Investitionsprogramms.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Entscheidung über die Umverteilung und (oder) Änderung des Umfangs des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms teilt die regulierte oder nicht regulierte Organisation dies der autorisierten Stelle unter Angabe der Begründung mit eine solche Entscheidung treffen.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

25_1. Das für eine nicht regulierte Organisation genehmigte Investitionsprogramm kann gemäß Abschnitt III dieser Regeln geändert werden, wenn die nicht regulierte Organisation mit der Ausübung regulierter Aktivitäten begonnen hat. Gleichzeitig sollen sich die bisher gegebenen Konditionen nicht verschlechtern.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

25_2. Der Beschluss zur Änderung des Investitionsprogramms unterliegt der offiziellen Veröffentlichung in der für die offizielle Veröffentlichung von Akten staatlicher Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise. Die Benachrichtigung über Änderungen des Investitionsprogramms wird von der autorisierten Stelle innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Entscheidung der autorisierten Stelle, Änderungen am Investitionsprogramm vorzunehmen, an die Regulierungsbehörde gesendet.

Änderungen der Kosten der regulierten Organisation, die im Zusammenhang mit der Annahme dieses Beschlusses entstanden sind, werden bei der Festlegung (Anpassung) der Tarife in der Weise berücksichtigt, die in den durch einen Erlass genehmigten Grundprinzipien der Preisgestaltung im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung festgelegt ist der Regierung der Russischen Föderation vom 30. Mai 2016 N 484 „Über die Preisgestaltung“ im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung.“
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

V. Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei der Genehmigung von Investitionsprogrammen

26. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Prozess der Genehmigung von Investitionsprogrammentwürfen in einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation ist der höchste Beamte der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (der Leiter des höchsten Exekutivorgans der Staatsgewalt der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation) zuständig Russische Föderation) richtet eine fortlaufend tätige Schlichtungskommission ein.

27. Der Schlichtungskommission müssen Vertreter der Exekutivbehörden der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, Vertreter der Gebietskörperschaft des Föderalen Antimonopoldienstes, Vertreter von Wissenschafts- und Expertenorganisationen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft und anderen verwandten Bereichen angehören .

Zur Arbeit der Schlichtungskommission werden Vertreter der Kommunalverwaltungsorgane der Gemeinden eingeladen, auf deren Gebiet das Investitionsprogramm umgesetzt werden soll und deren Meinungsverschiedenheiten zur Prüfung vorliegen.

28. Die Zusammensetzung der Vergleichskommission und die Regeln ihrer Arbeit werden vom höchsten Beamten der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (dem Leiter des höchsten Exekutivorgans der Staatsgewalt der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation) genehmigt.

29. Die zuständige Stelle ist verpflichtet, Anträge auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die von regulierten oder nicht regulierten Organisationen eingehen, der Schlichtungskommission zur Prüfung vorzulegen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

30. Die regulierte oder nicht regulierte Organisation muss dem Antrag auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten einen Entwurf eines Investitionsprogramms, eine Beschreibung der Differenzen und eine Begründung ihres Standpunkts beifügen.

31. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die Schlichtungskommission das Recht, zusätzliche Informationen von einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation oder einer autorisierten Stelle anzufordern.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

32. Die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten wird in den folgenden Fällen bis zur Entscheidung beendet:

b) die regulierte Organisation den Antrag auf Streitbeilegung zurückzieht.

33. Meinungsverschiedenheiten werden in Schlichtungssitzungen unter Beteiligung von Vertretern einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation behandelt, denen Datum, Uhrzeit und Ort der Schlichtungssitzung spätestens 3 Werktage vor dem Tag ihrer Sitzung mitzuteilen sind halten.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

34. Der Fortschritt der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten wird im Protokoll widergespiegelt, das Folgendes angibt:

35. Eine Kopie des Protokolls gemäß den Vorschriften der Schlichtungskommission wird innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls der Schlichtungssitzung an eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation gesendet.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

36. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Meinungsverschiedenheiten muss über die Genehmigung des Investitionsprogramms oder dessen Ablehnung entschieden werden.

37. Die Entscheidung der Schlichtungskommission, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten getroffen wird, ist für die autorisierte Stelle und die regulierte Organisation oder nicht regulierte Organisation bindend und muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme ausgeführt werden. es sei denn, in der Entscheidung ist eine andere Frist festgelegt.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

38. Gegen die Entscheidung der Einigungskommission, die Genehmigung des Investitionsprogramms aufgrund der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten zu verweigern, kann gerichtlich Berufung eingelegt werden.

Regeln für die Entwicklung, Mitgenehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft sowie die Überwachung ihrer Umsetzung

GENEHMIGT
Regierungsbeschluss
Russische Föderation
vom 16. Mai 2016 N 424

________________

* Name in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

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Diese Regeln wurden seit dem 31. Dezember 2017 für unwirksam erklärt, soweit sie die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung des Investitionsprogramms einer nicht regulierten Organisation nicht zulassen – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 28. Februar 2018 N AKPI17-1146.
____________________________________________________________________

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln legen das Verfahren für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung (im Folgenden als Produktionsprogramme bezeichnet) von Betreibern der kommunalen Abfallentsorgung fest, die regulierte Arten von Tätigkeiten in der kommunalen Verwaltung durchführen feste Abfälle (im Folgenden als regulierte Organisationen bezeichnet) , Anforderungen an den Inhalt von Produktionsprogrammen, das Verfahren zur Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei deren Genehmigung sowie das Verfahren zur Überwachung ihrer Umsetzung.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

2. Der Entwurf des Produktionsprogramms wird von einer regulierten Organisation entwickelt und vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Tarifregulierung (im Folgenden als autorisiertes Organ bezeichnet) genehmigt.

3. Das Produktionsprogramm wird für die Dauer der regulierten Tarife der regulierten Organisation entwickelt.

4. Das Produktionsprogramm muss Aktivitäten umfassen, die von der regulierten Organisation im Rahmen der laufenden (operativen) Aktivitäten durchgeführt werden, sowie Aktivitäten, die die Wartung von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle (im Folgenden Produktion genannt) gewährleisten Programmaktivitäten, Einrichtungen) in einem Zustand, der den festgelegten Anforderungen der technischen Vorschriften entspricht. Das Produktionsprogramm umfasst keine Aktivitäten zum Bau und Umbau von Anlagen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

II. Anforderungen an den Inhalt des Produktionsprogramms

5. Das Produktionsprogramm umfasst:

a) Produktionsprogrammpass mit folgenden Informationen:

Name der regulierten Organisation, Standort und Kontakte der verantwortlichen Personen;

Name der autorisierten Stelle, Standort und Kontakte der verantwortlichen Personen;

Zeitraum der Umsetzung des Produktionsprogramms;

b) Liste der Aktivitäten des Produktionsprogramms;

c) die geplante Menge an verarbeitetem, neutralisiertem und vergrabenem Siedlungsabfall;
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

d) der Umfang des finanziellen Bedarfs, der zur Umsetzung des Produktionsprogramms erforderlich ist;

e) Zeitplan für die Umsetzung der Produktionsprogrammaktivitäten;

f) geplante und tatsächliche Werte der Leistungsindikatoren der Anlage;

g) ein Bericht über die Umsetzung des Produktionsprogramms für die abgelaufene Regulierungsperiode (für das vergangene Jahr der langfristigen Regulierungsperiode).

6. Zu den Aktivitäten des Produktionsprogramms gehören:

a) aktueller Betrieb der Anlagen;

b) laufende und (oder) größere Reparaturen von Anlagen.

III. Das Verfahren zur Entwicklung, Genehmigung und Anpassung des Produktionsprogramms sowie zur Überwachung seiner Umsetzung

(Name in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

7. Die regulierte Organisation entwickelt einen Entwurf eines Produktionsprogramms auf der Grundlage der Notwendigkeit, den Betrieb von Anlagen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation sicherzustellen.

8. Die regulierte Organisation legt den Entwurf des Produktionsprogramms der autorisierten Stelle vor dem 1. September des Jahres vor, das dem Jahr des Beginns des Umsetzungszeitraums des Produktionsprogramms vorausgeht.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

9. Die autorisierte Stelle prüft innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt des Entwurfs des Produktionsprogramms, ob dieser den Anforderungen von Abschnitt II dieser Regeln entspricht.

Wenn der Entwurf des Produktionsprogramms den festgelegten Anforderungen nicht entspricht, sendet die autorisierte Stelle an die regulierte Organisation eine Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Produktionsprogramms mit einer Beschreibung der festgestellten Unstimmigkeiten und einem Anhang des Entwurfs des Produktionsprogramms.

10. Die regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Produktionsprogramms diesen zu finalisieren und erneut an die autorisierte Stelle zu senden oder einen Antrag an die autorisierte Stelle zu senden, um die Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

Ein Antrag auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten wird in der in Abschnitt IV dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Weise geprüft.

11. Die Überprüfung des überarbeiteten Entwurfs des Produktionsprogramms erfolgt durch die autorisierte Stelle innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum des erneuten Erhalts.

12. Die autorisierte Stelle hat das Recht, unabhängige Organisationen in die Überprüfung des Produktionsprogramms einzubeziehen, um seine Gültigkeit zu analysieren.

13. Die autorisierte Stelle genehmigt das Produktionsprogramm spätestens am 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem mit der Umsetzung des Produktionsprogramms begonnen wurde.

14. Der Finanzbedarf für die Umsetzung des Produktionsprogramms wird bei der Festlegung der Tarife gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Preisgrundsätzen im Bereich der Siedlungsabfälle berücksichtigt.

15. Um Anpassungen am Produktionsprogramm vorzunehmen, legt die regulierte Organisation der autorisierten Stelle einen Entwurf der am Produktionsprogramm vorgenommenen Änderungen vor und muss Vorschläge für die Aufnahme (Ausschluss) von Produktionsprogrammaktivitäten in das Produktionsprogramm, die Verschiebung, enthalten ihrer Umsetzung, Informationen über Änderungen im Finanzierungsvolumen der Aktivitäten des Produktionsprogramms sowie Materialien und Dokumente, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Produktionsprogramms begründen.

Vorschläge zur Anpassung des genehmigten Produktionsprogramms werden von der regulierten Organisation im Falle einer Änderung der Bedingungen für die Durchführung von Aktivitäten des Produktionsprogramms unterbreitet, was zu einer Erhöhung der Kosten für deren Umsetzung führt, auch im Falle einer Änderung in der Gesetzgebung der Russischen Föderation, die sich auf die Bedingungen für die Umsetzung des Produktionsprogramms auswirkt.

16. Die Überprüfung und Genehmigung der Änderungsentwürfe, die am Produktionsprogramm vorgenommen werden, durch die autorisierte Stelle erfolgt in der in den Absätzen 10-12 dieser Regeln vorgeschriebenen Weise.

17. Das genehmigte Produktionsprogramm unterliegt der Veröffentlichung in der für die offizielle Veröffentlichung von Akten staatlicher Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

17_1. Die Kontrolle über die Umsetzung des Produktionsprogramms erfolgt durch die jährliche Vorlage von Berichten der regulierten Organisation über die Umsetzung des Produktionsprogramms.

Das Verfahren und die Form der Berichterstattung über die Umsetzung des Produktionsprogramms werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 aufgenommen.)

IV. Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei der Genehmigung von Produktionsprogrammen

18. Die Form des Antrags auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und die Liste der beigefügten Dokumente werden von der zuständigen Stelle festgelegt.

19. Die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten kann ausgesetzt werden, wenn zusätzliche Informationen erforderlich sind.

20. Die Wiederaufnahme der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten erfolgt nach Beseitigung der Gründe, die als Grundlage für die Aussetzung der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten dienten.

Die Aussetzung und Wiederaufnahme der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Stelle in Form einer Anordnung.

Die Gründe für die Aussetzung der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten müssen in der Entscheidung der zuständigen Stelle über die Aussetzung der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten angegeben werden.

Die Entscheidung, die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten auszusetzen (wieder aufzunehmen), wird innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum des Auftretens (Beseitigung) dieser Umstände getroffen.

Wenn beschlossen wird, die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten auszusetzen, endet die Prüfung ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung und dauert ab dem Datum der Entscheidung über die Wiederaufnahme der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten an.

21. Die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten wird in den folgenden Fällen bis zur Entscheidung beendet:

a) Liquidation der regulierten Organisation;

b) die regulierte Organisation den Antrag auf Streitbeilegung zurückzieht;

c) bei der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten (einschließlich der Ergebnisse einer Prüfung) werden Umstände festgestellt, die darauf hinweisen, dass die Prüfung der im Antrag auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten enthaltenen Fragen nicht in die Zuständigkeit der zuständigen Stelle fällt.

22. Eine Kopie der Entscheidung der autorisierten Stelle, die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten auszusetzen, wieder aufzunehmen oder zu beenden, wird innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme an die regulierte Organisation gesendet und muss beschreibende, motivierende und operative Teile enthalten.

23. Die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten erfolgt in Schlichtungssitzungen unter Beteiligung von Vertretern der autorisierten Stelle, lokalen Regierungsbehörden der Gemeinden, auf deren Territorium die regulierte Organisation das Produktionsprogramm umsetzt, unabhängigen Organisationen auf Einladung von Vertretern der regulierten Organisation .

Den Vertretern dieser Gremien und Organisationen sind Datum, Uhrzeit und Ort der Schlichtungssitzung spätestens 5 Werktage vor dem Tag ihrer Abhaltung mitzuteilen.

24. Der Fortschritt der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten wird im Protokoll widergespiegelt, das Folgendes angibt:

a) Datum und Ort der Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten;

b) der Kern der betrachteten Frage;

c) Informationen über Ausweisdokumente und Bestätigung der Befugnisse der an der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten beteiligten Personen;

d) mündliche Stellungnahmen von Personen, die an der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten beteiligt sind;

e) Informationen über die Materialien, die bei der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten untersucht wurden;

f) sonstige Informationen, die als Grundlage für die Entscheidung dienten;

g) die getroffene Entscheidung, die beschreibende, motivierende und operative Teile enthält.

25. Eine Kopie des Protokolls wird innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum seiner Unterzeichnung an die regulierte Organisation gesendet.

26. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten muss über die Genehmigung des Produktionsprogramms oder die Verweigerung seiner Genehmigung entschieden werden.

27. Die auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten getroffene Entscheidung ist für die autorisierte Stelle und die regulierte Organisation bindend und muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme umgesetzt werden, sofern in der Entscheidung keine andere Frist festgelegt ist.

28. Gegen die Entscheidung, die Genehmigung des Produktionsprogramms zu verweigern, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten getroffen wurde, kann vor Gericht Berufung eingelegt werden.

Regeln zur Ermittlung geplanter und tatsächlicher Werte von Leistungsindikatoren für die Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen

GENEHMIGT
Regierungsbeschluss
Russische Föderation
vom 16. Mai 2016 N 424

________________

* Name in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln legen eine Liste von Leistungsindikatoren für Anlagen zur Behandlung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen (im Folgenden als Anlagen bezeichnet) sowie Verfahren zur Bestimmung der geplanten und tatsächlichen Werte dieser Indikatoren fest.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

2. Der Zeitraum für die Berechnung der Plan- und Istwerte der Anlageneffizienzindikatoren beträgt ein Kalenderjahr.

II. Ermittlung von Leistungsindikatoren der Anlage

3. Zu den Leistungsindikatoren für kommunale Abfallentsorgungsanlagen gehören:
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

a) der Anteil der aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommenen Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, am Gesamtvolumen dieser Proben;

b) die Anzahl der Brände von Siedlungsabfällen pro Flächeneinheit einer Anlage zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle.
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

4. Ein Indikator für die Effizienz von Anlagen zur Verarbeitung fester Siedlungsabfälle ist der Anteil der zum Recycling geschickten Siedlungsabfälle an der Masse der zur Verarbeitung angenommenen Siedlungsabfälle.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

5. Zu den Leistungsindikatoren für kommunale Abfallentsorgungsanlagen gehören:
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

a) Indikator für die Reduzierung der Gefahrenklasse von Siedlungsabfällen;

b) die Menge an erzeugter und ins Netz eingespeister thermischer und elektrischer Energie, aus Siedlungsabfällen gewonnener Brennstoff pro 1 Tonne Siedlungsabfälle, die in der Siedlungsabfallentsorgungsanlage eingegangen sind;
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

c) der Anteil der Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommen wurden und die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, am Gesamtvolumen dieser Proben.

III. Ermittlung geplanter Werte von Anlagenleistungsindikatoren

6. Geplante Werte der Anlageneffizienzindikatoren werden von der autorisierten Stelle auf der Grundlage des Vorschlags des Betreibers festgelegt, der regulierte Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung durchführt und die Anlagen betreibt (im Folgenden als regulierte Organisation bezeichnet), basierend auf:

a) tatsächliche Werte der Leistungsindikatoren für die letzten 3 Jahre, ermittelt auf die in Abschnitt IV dieser Regeln festgelegte Weise;

b) Anforderungen an von der Regierung der Russischen Föderation genehmigte kommunale Entsorgungsanlagen für feste Abfälle (für kommunale Entsorgungsanlagen für feste Abfälle);
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

c) Vergleich der geplanten Werte von Effizienzindikatoren mit Indikatoren ähnlicher Anlagen, die sich auf dem Territorium einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation befinden, oder Vergleich der in der Anlage verwendeten Technologien mit den besten verfügbaren Technologien gemäß Informationen und technischen Nachschlagewerken über die besten verfügbaren Technologien, genehmigt von der zuständigen Bundesbehörde;

d) genehmigte Gebietspläne für die Abfallbewirtschaftung, einschließlich kommunaler Feststoffabfälle;

e) Verpflichtungen der regulierten Organisation, die in Konzessionsvereinbarungen, öffentlich-privaten Partnerschaftsvereinbarungen, kommunal-privaten Partnerschaften, Investitionsvereinbarungen und Vereinbarungen zwischen einer Regierungsbehörde einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation und einem regionalen Betreiber für die Verwaltung kommunaler Feststoffe vorgesehen sind Abfall.
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

7. Geplante Werte der Leistungsindikatoren der Anlage werden auf der Grundlage der Aktivitäten ermittelt, die in den Investitions- und Produktionsprogrammen der regulierten Organisation enthalten sind.

8. Geplante Werte der Leistungsindikatoren der Anlage können angepasst werden, wenn das Investitions- und (oder) Produktionsprogramm der regulierten Organisation entsprechend den vorgenommenen Änderungen geändert wird.

9. Geplante Werte von Leistungsindikatoren einer regulierten Organisation, die auf der Grundlage eines Konzessionsvertrags tätig ist, werden gemäß dem Konzessionsvertrag festgelegt, wenn die Werte dieser Indikatoren im Konzessionsvertrag festgelegt wurden.

10. Wenn die Anlage im entsprechenden Jahr keinen Umbau, keine größeren oder laufenden Reparaturen erfordert, werden die Planwerte der Leistungsindikatoren der Anlage auf einem Niveau ermittelt, das nicht niedriger ist als die tatsächlichen Werte der Indikatoren.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 26. Juli 2018 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815.

11. Für jede Einrichtung werden Planwerte der Leistungsindikatoren der Einrichtung ermittelt.

12. Planwerte der Leistungsindikatoren der Anlage werden für jedes Jahr während der Gültigkeitsdauer des Produktionsprogramms der regulierten Organisation gemäß dem Investitionsprogramm festgelegt.

IV. Ermittlung tatsächlicher Werte von Anlagenleistungsindikatoren

13. Für jede Einrichtung werden die tatsächlichen Leistungsindikatoren der Einrichtung ermittelt.

14. Der Anteil der Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die auf der Grundlage der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommen wurden und die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, am Gesamtvolumen der Proben in der Anlage zur Neutralisierung oder Entsorgung fester Siedlungsabfälle im Jahr t(), Prozent , wird durch Formel 1 bestimmt:
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Wo:

- die Anzahl der aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommenen Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die im Jahr t die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;

- die Gesamtzahl der Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die auf der Grundlage der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle im Jahr t entnommen wurden.

15. Die Anzahl der Brände von Siedlungsabfällen in einer Abfallentsorgungsanlage pro Fläche der Anlage im Jahr t (), Stück pro Hektar, wird durch Formel 2 bestimmt:
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Wo:

- die Anzahl der Brände von Siedlungsabfällen, die in der Anlage zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle im Jahr t registriert wurden.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Die Anzahl der Brände fester Siedlungsabfälle wird in Gesetzen erfasst, die von der regulierten Organisation erstellt werden. Wird ein Brand festgestellt, der nicht von einer regulierten Organisation dokumentiert wird, wird ein solcher Brand mit dem Faktor 10 berücksichtigt;

- Fläche des Objekts im Jahr t (Hektar). Die Fläche der Siedlungsabfallentsorgungsanlage wird gemäß der Planungsunterlagen festgelegt.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

16. Der Anteil der zur Entsorgung geschickten festen Siedlungsabfälle an der Masse der zur Verarbeitung angenommenen festen Siedlungsabfälle (in Prozent) wird nach Formel 3 bestimmt:

Wo:

- Masse der durch die Entsorgung von Siedlungsabfällen gewonnenen Sekundärressourcen im Jahr t, Tonnen;

- Masse des festen Siedlungsabfalls, der in der Anlage zur Verarbeitung fester Siedlungsabfälle eingegangen ist, im Jahr t, Tonnen.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

17. Der Indikator zur Reduzierung der Gefahrenklasse von Siedlungsabfällen (in Prozent) wird nach Formel 4 berechnet:

Wo:

i - Abfallgefährdungsklasse (1-5);

- Masse des festen Siedlungsabfalls der Gefahrenklasse i, der im Jahr t in der Anlage eingegangen ist, Tonnen;

- Masse fester Siedlungsabfälle der Gefahrenklasse nach Neutralisierung im Jahr t, Tonnen.

18. Die Menge an erzeugter und in das Netz eingespeister thermischer und elektrischer Energie, aus Siedlungsabfällen gewonnener Brennstoff, pro 1 Tonne Siedlungsabfälle, die in der Neutralisationsanlage für feste Siedlungsabfälle eingegangen sind, im Jahr t (), J/kg, berechnet nach Formel 5:
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Wo:

- die Menge der erzeugten elektrischen Energie, die im Jahr t, J in das Stromnetz abgegeben wurde;

- die Menge der erzeugten Wärmeenergie, die im Jahr t, J in das Wärmenetz abgegeben wird;

- spezifische Verbrennungswärme des aus Siedlungsabfällen erzeugten Brennstoffs im Jahr t, J/kg;

Tt ist die im Jahr t aus festen Siedlungsabfällen erzeugte Brennstoffmasse, kg;

- Masse der Siedlungsabfälle, die für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie, Brennstoffproduktion in der Siedlungsabfallentsorgungsanlage verwendet werden, im Jahr t, kg.
(Der geänderte Absatz wurde am 26. Juli 2018 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 N 815 in Kraft gesetzt.

Überarbeitung des Dokuments unter Berücksichtigung
Änderungen und Ergänzungen vorbereitet
JSC „Kodeks“

Der Bau und Umbau von Anlagen zur Ansammlung, Verarbeitung, Wiederverwertung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle erfolgt im Einklang mit Investitionsprogrammen. Dies wird durch Artikel 24.13 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1998 Nr. 89-FZ „Über Produktions- und Verbrauchsabfälle“ festgelegt.

Was ist Siedlungsabfall?

Siedlungsabfälle (MSW) sind Abfälle, die in Wohngebäuden beim Verbrauch durch Privatpersonen anfallen, sowie Güter, die ihre Gebrauchseigenschaften verloren haben, während sie von Privatpersonen in Wohngebäuden zur Befriedigung persönlicher und häuslicher Bedürfnisse verwendet werden.

Zu den festen Siedlungsabfällen zählen auch Abfälle, die bei der Tätigkeit von juristischen Personen und Einzelunternehmern anfallen und in ihrer Zusammensetzung den Abfällen ähneln, die in Wohngebäuden beim Verbrauch durch Privatpersonen anfallen.

Das heißt, zu den festen Siedlungsabfällen gehören Lebensmittel- und Pflanzenabfälle sowie synthetische Abfälle (Glas, Kunststoff, Zellulose, Textilien, Polyethylen usw.).

Investitionsprogramm: Was ist das?

Das Investitionsprogramm wird auf der Grundlage eines Gebietsschemas im Bereich der Abfallwirtschaft entwickelt.

Das Investitionsprogramm wird vom zuständigen Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation genehmigt

Das Investitionsprogramm muss insbesondere enthalten:

  • geplante und tatsächliche Werte von Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen;
  • eine Liste von Maßnahmen für den Bau neuer und den Umbau bestehender Anlagen zur Behandlung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle;
  • der Umfang des zur Umsetzung des Investitionsprogramms erforderlichen Finanzbedarfs unter Angabe der Finanzierungsquellen;
  • Zeitplan für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms;
  • vorläufige Tarifberechnung im Bereich der Siedlungsabfälle.

Mit dem Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 16. Mai 2016 Nr. 424 wurde das Verfahren zur Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft genehmigt.

Dieses Verfahren enthält die folgenden Regeln, die die Grundlage der staatlichen Tarifregulierung im Bereich der Hausmüllverwaltung festlegen:

  • das Verfahren zur Entwicklung, Vereinbarung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallverwaltung;
  • das Verfahren zur Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich des Hausmüllmanagements;
  • das Verfahren zur Ermittlung der Plan- und Istwerte von Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen.

Daher wurden durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juli 2018 Nr. 815 Änderungen an diesem Verfahren zur Genehmigung von Investitionsprogrammen vorgenommen.

Die Aktivitäten des Investitionsprogramms sind in folgende Gruppen unterteilt:

  • hinsichtlich der Ansammlung fester Siedlungsabfälle;
  • in Bezug auf die Behandlung fester Siedlungsabfälle;
  • in Bezug auf die Entsorgung fester Siedlungsabfälle;
  • bezüglich der Entsorgung fester Siedlungsabfälle;
  • bezüglich der Lagerung von Siedlungsabfällen;
  • bezüglich der Entsorgung von Siedlungsabfällen.

Über den regionalen MSW-Management-Betreiber

Ein regionaler Betreiber ist eine juristische Person, die das Recht hat, mit den Eigentümern von Siedlungsabfällen, die anfallen und deren Sammelstellen sich im Tätigkeitsbereich des regionalen Betreibers befinden, Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.

Investitionsprogramme werden für Betreiber der kommunalen Abfallentsorgung genehmigt, die regulierte Tätigkeiten im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung durchführen.

Zu den regulierten Tätigkeiten im Bereich Siedlungsabfallmanagement gehören:

  • Behandlung fester Siedlungsabfälle;
  • Entsorgung fester Siedlungsabfälle;
  • Entsorgung von Siedlungsabfällen;
  • Erbringung von Dienstleistungen für die Entsorgung fester Siedlungsabfälle durch einen regionalen Betreiber.

Der regionale Betreiber ist befugt, einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle abzuschließen und ist für die Erbringung kommunaler Dienstleistungen zur Bewirtschaftung fester Abfälle verantwortlich.

Experte „NA“ E.V. Chimidova

Dekret der Regierung der Russischen Föderation
Nr. 815 vom 12.07.2018

ÜBER ÄNDERUNGEN DES BESCHLUSSES DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION VOM 16. MAI 2016 N 424

Die Regierung der Russischen Föderation beschließt:

Genehmigen Sie die beigefügten Änderungen, die am Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. Mai 2016 N 424 „Über die Genehmigung des Verfahrens zur Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im kommunalen Bereich“ vorgenommen werden Verwaltung fester Abfälle, einschließlich des Verfahrens zur Bestimmung geplanter und tatsächlicher Werte von Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2016, Nr. 21, Art. 3020) .

Genehmigt
Regierungsbeschluss
Russische Föderation
vom 12. Juli 2018 N 815

ÄNDERUNGEN,
DIE DER BESCHLUSS DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION VOM 16. MAI 2016 N 424 EINGEFÜHRT WERDEN

1. Im Namen:

3) Die Worte „und Entsorgung fester Siedlungsabfälle“ sollten durch die Worte „Entsorgung fester Siedlungsabfälle sowie Überwachung der Umsetzung von Investitions- und Produktionsprogrammen“ ersetzt werden.

2. In Absatz zwei:

3. In Absatz drei:

1) das Wort „Koordinierung“ sollte gestrichen werden;

2) Fügen Sie die Worte „sowie die Überwachung ihrer Umsetzung“ hinzu.

4. In Absatz 4 sollten die Worte „verwendet für“ gestrichen werden.

5. In den Regeln für die Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung, genehmigt durch den genannten Beschluss:

1) im Namen:

das Wort „Koordination“ wurde gestrichen;

2) Die Absätze 1 und 2 sind wie folgt zu formulieren:

„1. Diese Regeln legen das Verfahren für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung (im Folgenden als Investitionsprogramme bezeichnet), Anforderungen an den Inhalt von Investitionsprogrammen und das Verfahren für die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten darüber fest Genehmigung sowie das Verfahren zur Überwachung ihrer Umsetzung.

Investitionsprogramme werden für Betreiber der Siedlungsabfallentsorgung genehmigt, die regulierte Tätigkeiten im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung durchführen und den Bau, den Umbau von Verarbeitungs-, Neutralisierungs- und Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle durchführen (im Folgenden als regulierte Organisation bezeichnet). Juristische Personen und Einzelunternehmer, die keine regulierten Tätigkeiten im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft ausüben und den Bau, die Rekonstruktion von Ansammlungs-, Verarbeitungs-, Recycling-, Neutralisierungs- und Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle (im Folgenden „Anlagen“ genannt) durchführen. , einschließlich gemäß einer Konzessionsvereinbarung, einer öffentlich-privaten Partnerschaft, einer kommunal-privaten Partnerschaft oder einer Investitionsvereinbarung (im Folgenden als nicht regulierte Organisation bezeichnet).

2. Der Entwurf des Investitionsprogramms wird von einer regulierten Organisation und einer nicht regulierten Organisation entwickelt.

Das Investitionsprogramm wird vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (im Folgenden als autorisiertes Organ bezeichnet) genehmigt.

Wenn als Finanzierungsquelle für das Investitionsprogramm Mittel angegeben werden, die bei der Festsetzung von Tarifen im Bereich der Siedlungsabfälle berücksichtigt werden, und das Investitionsprogramm von einer autorisierten Stelle genehmigt wird, deren Befugnisse nicht die Festlegung regulierter Tarife umfassen, dann In diesem Fall wird das Investitionsprogramm unter Berücksichtigung der Schlussfolgerung über die Erschwinglichkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher des Exekutivorgans einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Tarifregulierung oder einer lokalen Regierungsbehörde genehmigt im Falle der Übertragung einschlägiger Befugnisse im Bereich der staatlichen Tarifregulierung auf ihn durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation.“;

3) in Absatz 3:

die Worte „und (oder) Modernisierung“ sollten gestrichen werden;

nach den Worten „regulierte Organisation“ die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ hinzufügen;

die Worte „Investitionsvereinbarungen und (oder) Regierungsverträge“ werden durch die Worte „Vereinbarung über öffentlich-private Partnerschaft, kommunal-private Partnerschaft, Investitionsvereinbarung“ ersetzt;

4) Absatz 4 sollte wie folgt formuliert werden:

„4. Das Investitionsprogramm wird für einen Zeitraum entwickelt, der von einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation festgelegt wird. Bei einer regulierten Organisation darf die Dauer des Investitionsprogramms nicht kürzer sein als die Gültigkeitsdauer der Tarife der regulierten Organisation.“ ;

5) in Absatz 5:

in Unterabsatz „a“:

der vierte Absatz nach dem Wort „Anlagen“ wird durch die Worte „Verarbeitung, Neutralisierung, Entsorgung fester Siedlungsabfälle“ ergänzt;

in Unterabsatz „b“:

der zweite Absatz nach dem Wort „reguliert“ sollte durch die Wörter „oder unreguliert“ ergänzt werden;

in Absatz 4 die Worte „und modernisiert“ streichen;

Unterabsatz „d“ nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

6) die Absätze 5(1) und 5(2) mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„5(1) Das Investitionsprogramm einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation, die im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung tätig ist und dessen Gegenstand Anlagen sind, in denen die Ansammlung, Verarbeitung, Wiederverwertung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen durchgeführt wird, Enthält außerdem Informationen über die Höhe der auf Kosten des Konzessionsgebers finanzierten Ausgaben für die Erstellung und (oder) Rekonstruktion des Gegenstands des Konzessionsvertrags, die Kosten für die Nutzung (den Betrieb) des angegebenen Objekts und für die Bereitstellung von Staat an den Konzessionär oder kommunale Garantien, die Höhe der vom Konzessionsgeber übernommenen Kosten, die Höhe der Gebühr des Konzessionsgebers gemäß der Konzessionsvereinbarung für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer der Konzessionsvereinbarung.

5(2). Der Umfang des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms umfasst alle mit der Umsetzung des Investitionsprogramms verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für die Erstellung und (oder) Rekonstruktion des Gegenstands des Konzessionsvertrags, deren Durchführung während dieser Zeit erwartet wird die gesamte Gültigkeitsdauer des Konzessionsvertrages durch den Konzessionär.“;

7) Absatz 6 sollte wie folgt formuliert werden:

„6. Die Aktivitäten des Investitionsprogramms sind in folgende Gruppen unterteilt:

a) Maßnahmen des Investitionsprogramms hinsichtlich der Ansammlung fester Siedlungsabfälle;

b) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Behandlung fester Siedlungsabfälle;

c) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

d) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

e) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Lagerung fester Siedlungsabfälle;

f) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle.“;

8) Absatz 6 Absatz 1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„6(1). Im Falle der Umsetzung der in den Unterabsätzen „a“, „c“ und „e“ des Absatzes 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen muss das Investitionsprogramm einen gesonderten Finanzplan gemäß Unterabsatz „d“ enthalten „von Absatz 5 dieser Regeln, während die Investition des Programms keine vorläufige Berechnung der Tarife im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung in Bezug auf solche Aktivitäten umfasst.“;

9) in Absatz 7:

nach dem Wort „Anlage“ die Worte „Verarbeitung, Neutralisierung, Entsorgung fester Siedlungsabfälle“ hinzufügen;

„Die Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms werden für jede Art von Aktivität separat berücksichtigt.“;

10) in Absatz 9:

11) in Absatz 3 von Unterabschnitt „c“ von Abschnitt 10 die Wörter „oder Modernisierung“ streichen;

12) Absatz 10 Absatz 1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„10(1). Absatz 10 Unterabsatz „a“ dieser Regeln gilt nicht für die Umsetzung der in Absatz 6 Unterabsätze „a“, „c“ und „e“ dieser Regeln vorgesehenen Maßnahmen.“;

13) im Titel von Abschnitt III:

14) Absatz 11 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

15) die Absätze 11(1) bis 11(4) mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„11(1). In dem in Absatz 3 von Satz 2 dieser Regeln genannten Fall sendet eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation den entwickelten Entwurf eines Investitionsprogramms zur Prüfung an die Exekutivbehörde der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Tarifregulierung oder an die örtliche(n) Körperschaft(en) im Falle der Übertragung der einschlägigen Befugnisse im Bereich der staatlichen Tarifregulierung durch das Recht der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation auf sie, innerhalb der Grenzen von die kommunale Einheit(en), in der sich die Objekte befinden oder deren Ansiedlung geplant ist (im Folgenden als Regulierungsbehörde bezeichnet), bis zum 15. Juli des Jahres, das dem ersten Jahr der Gültigkeit der Investitionsprogramme vorausgeht.

In dem in Absatz 2 Absatz 3 dieser Regeln genannten Fall sendet eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation, die den Bau, die Rekonstruktion von Ansammlungs-, Verarbeitungs-, Entsorgungs-, Neutralisierungs-, Lagerungs- und Entsorgungsobjekten von festen Siedlungsabfällen durchführt, die innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Erhalts der Genehmigung für den Bau einer solchen Anlage und im Falle des Baus und Wiederaufbaus gemäß einer Konzessionsvereinbarung, einer öffentlich-privaten Partnerschaftsvereinbarung oder einer kommunalen Vereinbarung wird der Entwurf eines Investitionsprogramms der Regulierungsbehörde vorgelegt -Private Partnerschaft, Investitionsvereinbarung, sendet den entwickelten Entwurf des Investitionsprogramms innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum des Abschlusses dieser Vereinbarungen oder Investitionsvereinbarung an die Regulierungsbehörde.

Die Regulierungsbehörde beurteilt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung des Entwurfs des Investitionsprogramms gemäß den Absätzen eins und zwei dieses Absatzes die Verfügbarkeit von Tarifen einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation für Verbraucher durch einen Vergleich der Prognosen Wachstumsrate der Bürgergebühren für Versorgungsleistungen, aufgrund der Berücksichtigung bei der Festlegung von Tarifen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung, Ausgaben für die Umsetzung des Investitionsprogramms der Organisation, wobei Beschränkungen für Bürgerzahlungen für Versorgungsleistungen festgelegt wurden gemäß den Anforderungen des Wohnungsgesetzes der Russischen Föderation.

Gleichzeitig kann der Tarif einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation, die ein Konzessionär ist, nicht als für Verbraucher unzugänglich angesehen werden, wenn dies dazu führt, dass der Konzessionär seinen Verpflichtungen für den Bau und (oder) den Umbau des Konzessionsvertragsobjekts nicht nachkommt.

Basierend auf den Ergebnissen der Bewertung der Verfügbarkeit von Tarifen einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation für Verbraucher übermittelt die Regulierungsbehörde der regulierten Organisation bzw. der nicht regulierten Organisation eine Schlussfolgerung über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher.

11(2). Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt einer Schlussfolgerung über die Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher den Entwurf des Investitionsprogramms fertigzustellen und ihn zur erneuten Prüfung an die Regulierungsbehörde zu senden oder an diese zu senden die Regulierungsbehörde zur Unterzeichnung eines Protokolls über Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms, unterzeichnet von der regulierten Organisation oder der nicht regulierten Organisation.

Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, spätestens 7 Werktage nach Erhalt des Protokolls über Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms dieses zu prüfen, zu unterzeichnen und an die regulierte oder nicht regulierte Organisation zu senden.

Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des angegebenen Protokolls der Meinungsverschiedenheiten von der Regulierungsbehörde einen Entwurf eines Investitionsprogramms mit einem Protokoll der Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms an die Behörde zu senden autorisierte Stelle.

Wenn eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation innerhalb der im zweiten Absatz dieses Absatzes festgelegten Frist kein vom Leiter (stellvertretender Leiter) der Regulierungsbehörde unterzeichnetes Protokoll über Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms erhält, wird das Protokoll nicht übermittelt Bei Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms gilt dies als vereinbart und der Entwurf des Investitionsprogramms wird der zuständigen Stelle mit einem Protokoll der Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms ohne Unterschrift des Leiters (stellvertretender Leiter) der Regulierungsbehörde übermittelt.

11(3). Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den überarbeiteten Entwurf des Investitionsprogramms zu prüfen und der regulierten oder nicht regulierten Organisation innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung des Entwurfs des Investitionsprogramms eine Schlussfolgerung über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher zu übermitteln zur erneuten Genehmigung.

11(4). Im Falle einer wiederholten Stellungnahme zur Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher erfolgt die weitere Prüfung des Entwurfs des Investitionsprogramms in der in den Absätzen 11(1) bis 11(3) dieser Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise.“ ;

16) Die Absätze 12 und 13 sollten wie folgt formuliert werden:

„12. Eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher zusammen mit dieser Schlussfolgerung einen Entwurf zu senden Investitionsprogramm an die autorisierte Stelle.

13. Die autorisierte Stelle prüft den Entwurf des Investitionsprogramms, die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher und das Protokoll der Meinungsverschiedenheiten zum Entwurf des Investitionsprogramms (falls vorhanden) innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum ihre Quittung.“;

17) Absatz 14 wird durch Unterabsatz „d“ mit folgendem Inhalt ergänzt:

„d) Prüfung der Verfügbarkeit von Tarifen einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation für Verbraucher unter Berücksichtigung der Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher.“;

18) in Absatz 16:

der erste Absatz nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

der zweite Absatz nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

Fügen Sie den folgenden Absatz hinzu:

„Das Vorliegen einer Schlussfolgerung einer Regulierungsbehörde, dass die Tarife der Organisation für Verbraucher nicht verfügbar sind, ist ein Grund für die Verweigerung der Genehmigung des Entwurfs des Investitionsprogramms durch die autorisierte Behörde.“;

19) Absatz eins von Absatz 17 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

20) Absatz 18 sollte nach den Worten „regulierte Organisation“ durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

21) Absatz 19 sollte wie folgt formuliert werden:

„19. Die autorisierte Stelle genehmigt das Investitionsprogramm vor dem 30. Oktober des Jahres, das dem Zeitraum des Beginns der Umsetzung des Investitionsprogramms vorausgeht. Diese Bestimmungen gelten nicht für eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation, die den Bau oder die Rekonstruktion von Objekten durchführt Ansammlung, Verarbeitung, Recycling, Entsorgung, Entsorgung fester Siedlungsabfälle, einschließlich in Übereinstimmung mit der Konzessionsvereinbarung, der öffentlich-privaten Partnerschaftsvereinbarung, der kommunal-privaten Partnerschaft, der Investitionsvereinbarung, deren Investitionsprogramme von der autorisierten Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen genehmigt werden Tage ab dem Datum ihrer Einreichung bei der autorisierten Stelle gemäß Absatz 12 dieser Regeln.“ ;

22) Absatz 20 Absatz 1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„20(1). Die Kontrolle über die Umsetzung des Investitionsprogramms erfolgt durch die Vorlage von Jahresberichten über die Umsetzung des Investitionsprogramms durch eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation.

Das Verfahren und die Form der Berichterstattung über die Umsetzung des Investitionsprogramms werden von der zuständigen Stelle festgelegt.“;

23) Absatz 21 sollte wie folgt formuliert werden:

„21. Um Anpassungen am Investitionsprogramm vorzunehmen, legt eine regulierte Organisation oder eine nicht regulierte Organisation der autorisierten Stelle einen Entwurf der Änderungen vor, die am Investitionsprogramm vorgenommen werden und Vorschläge für die Einbeziehung (Ausschluss) von Investitionsprogrammaktivitäten enthalten müssen im Investitionsprogramm die Verschiebung der Fristen für deren Umsetzung, Informationen über Änderungen des Volumens der Finanzierung der Aktivitäten des Investitionsprogramms sowie Materialien und Dokumente, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Investitionsprogramms begründen, die zuvor in dem in Absatz genannten Fall eingegangen sind drei von Absatz 2 dieser Regeln, die Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde über die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der Tarife der Organisation für Verbraucher in der in den Absätzen 11(1) – 11(3) dieser Regeln vorgeschriebenen Weise.“;

24) Absatz 22 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

25) Absatz 23 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

26) Absatz 24 sollte wie folgt formuliert werden:

„24. Wenn bei einer Änderung des Investitionsprogramms ein Konzessionsvertrag von einer regulierten Organisation oder einer nicht regulierten Organisation geschlossen wird, kann sich das Investitionsvolumen, das der Konzessionär zur Finanzierung des Investitionsprogramms anzuziehen verpflichtet, nur ändern, wenn das Investitionsvolumen Änderungen gemäß den Bedingungen der Konzessionsvereinbarung.“;

27) Absatz 25 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

28) die Absätze 25(1) und 25(2) mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„25(1). Das für eine nicht regulierte Organisation genehmigte Investitionsprogramm kann gemäß Abschnitt III dieser Regeln geändert werden, wenn die nicht regulierte Organisation mit der Ausübung regulierter Aktivitäten begonnen hat. In diesem Fall gelten die Bedingungen Die zuvor erbrachten Leistungen sollten sich nicht verschlechtern.

25(2). Der Beschluss zur Änderung des Investitionsprogramms unterliegt der offiziellen Veröffentlichung in der für die offizielle Veröffentlichung von Akten staatlicher Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise. Die Benachrichtigung über Änderungen des Investitionsprogramms wird von der autorisierten Stelle innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Entscheidung der autorisierten Stelle, Änderungen am Investitionsprogramm vorzunehmen, an die Regulierungsbehörde gesendet.

Änderungen der Ausgaben der regulierten Organisation, die im Zusammenhang mit der Annahme dieses Beschlusses entstanden sind, werden bei der Festsetzung (Anpassung) der Tarife in der Weise berücksichtigt, die in den durch einen Erlass genehmigten Grundprinzipien der Preisgestaltung im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung festgelegt ist der Regierung der Russischen Föderation vom 30. Mai 2016 N 484 „Über die Preisgestaltung“ im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung.“;

29) Absatz 29 nach den Worten „regulierte Organisationen“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisationen“ ergänzt werden;

30) Absatz 30 wird nach den Worten „regulierte Organisation“ durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt;

31) Absatz 31 wird nach den Worten „regulierte Organisation“ durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt;

32) Absatz 33 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

33) Absatz 35 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden;

34) Absatz 37 nach den Worten „regulierte Organisation“ sollte durch die Worte „oder nicht regulierte Organisation“ ergänzt werden.

6. In den Regeln für die Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfälle, genehmigt durch den genannten Beschluss:

1) im Namen:

das Wort „Koordination“ wurde gestrichen;

fügen Sie die Worte „sowie die Überwachung ihrer Umsetzung“ hinzu;

2) Absatz 1 ist wie folgt zu formulieren:

„1. Diese Regeln legen das Verfahren für die Entwicklung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung (im Folgenden: Produktionsprogramme) für Betreiber der Siedlungsabfallentsorgung fest, die geregelte Tätigkeiten im Bereich der Siedlungsabfallentsorgung durchführen Abfall (im Folgenden: regulierte Organisationen), Anforderungen an den Inhalt von Produktionsprogrammen, das Verfahren zur Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei ihrer Genehmigung sowie das Verfahren zur Überwachung ihrer Umsetzung.“;

3) in Absatz 4:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

Ersetzen Sie die Wörter „, fähig“ durch die Wörter „fähig“;

die Worte „und Modernisierung“ sollten gestrichen werden;

4) In Absatz 5 Unterabsatz „c“ sollte das Wort „platziert“ durch das Wort „begraben“ ersetzt werden;

5) im Titel von Abschnitt III:

das Wort „, Vereinbarungen“ sollte gestrichen werden;

die Worte „sowie die Überwachung seiner Umsetzung“ hinzufügen;

6) Ersetzen Sie in Absatz 8 das Wort „Mai“ durch das Wort „September“.

7) Absatz 17 Absatz 1 mit folgendem Inhalt hinzufügen:

„17(1). Die Kontrolle über die Umsetzung des Produktionsprogramms erfolgt durch die jährliche Vorlage von Berichten der regulierten Organisation über die Umsetzung des Produktionsprogramms.

Das Verfahren und die Form der Berichterstattung über die Umsetzung des Produktionsprogramms werden von der zuständigen Stelle festgelegt.“

7. In den Regeln zur Ermittlung der geplanten und tatsächlichen Werte von Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen, genehmigt durch den genannten Beschluss:

1) im Titel die Wörter „verwendet für“ ausschließen;

2) In Absatz 1 sollten die Worte „verwendet für“ gestrichen werden;

3) in Absatz 3:

im ersten Absatz:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfall“ ersetzen;

In Unterabsatz „b“ werden die Worte „verwendet für“ gestrichen;

4) in Absatz 4:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

das Wort „ist“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt;

5) in Absatz 5:

im ersten Absatz:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfall“ ersetzen;

In Unterabsatz „b“ werden die Worte „verwendet für“ gestrichen;

6) in Absatz 6:

in Unterabsatz „b“:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

In Unterabsatz „e“ werden die Worte „Investitionsvereinbarungen und (oder) Regierungsverträge“ durch die Worte „Vereinbarung über öffentlich-private Partnerschaft, kommunal-private Partnerschaft, Investitionsvereinbarung“ ersetzt;

7) in Absatz 10 das Wort „Modernisierung“ streichen;

8) in Absatz eins von Klausel 14:

das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfall“ ersetzen;

9) in Absatz 15:

im ersten Absatz:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfall“ ersetzen;

in Absatz 4 die Worte „verwendet für“ streichen;

in Absatz sechs:

die Worte „verwendet für“ werden gestrichen;

das Wort „Abfall“ durch das Wort „Abfall“ ersetzen;

10) In Absatz 5 von Klausel 16 sollten die Wörter „verwendet für“ gestrichen werden;

11) in Absatz 18:

im ersten Absatz sollten die Worte „verwendet für“ gestrichen werden;

In Absatz 8 sollten die Worte „verwendet für“ gestrichen werden.


Vorsitzender der Regierung der Russischen Föderation D. MEDVEDEV

Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. Mai 2016 Nr. 424 „Über die Genehmigung des Verfahrens zur Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfälle, einschließlich des Verfahrens zur Festlegung.“ die geplanten und tatsächlichen Werte der Leistungsindikatoren von Anlagen zur Behandlung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle“ (nicht in Kraft getreten)

Gemäß Artikel 5 und Absatz 3 von Artikel 24.13 des Bundesgesetzes „Über Produktions- und Verbrauchsabfälle“ beschließt die Regierung der Russischen Föderation:

Genehmigen Sie den beigefügten Text:

Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft;

Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung;

Ermittlung geplanter und tatsächlicher Werte von Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle.

Regeln
Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln legen das Verfahren für die Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung (im Folgenden als Investitionsprogramme bezeichnet) von Betreibern der kommunalen Abfallentsorgung fest, die regulierte Tätigkeiten im Bereich der kommunalen Abfallwirtschaft durchführen Entsorgung fester Abfälle und Durchführung des Baus, Umbaus und (oder) der Modernisierung von Anlagen zur Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle (im Folgenden als Anlagen bzw. regulierte Organisationen bezeichnet) sowie Anforderungen an den Inhalt von Investitionsprogrammen und das Verfahren für die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten nach ihrer Zustimmung.

2. Der Entwurf des Investitionsprogramms wird von der regulierten Organisation entwickelt. Das Investitionsprogramm wird vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (im Folgenden als autorisiertes Organ bezeichnet) genehmigt.

3. Das Investitionsprogramm muss Maßnahmen für den Bau, den Wiederaufbau und (oder) die Modernisierung von Anlagen umfassen, die von einer regulierten Organisation durchgeführt werden, die in der Gebietsregelung im Bereich der Abfallbewirtschaftung, einschließlich Siedlungsabfällen, vorgesehen ist (im Folgenden als bezeichnet). territoriales Abfallbewirtschaftungssystem), Vereinbarung zwischen der Regierungsbehörde einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation und dem regionalen Betreiber für die Bewirtschaftung fester Siedlungsabfälle (im Folgenden als Vereinbarung mit der Regierungsbehörde der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation bezeichnet) , Konzessionsvereinbarungen, Investitionsvereinbarungen und (oder) Regierungsverträge (im Folgenden als Investitionsprogrammaktivitäten bezeichnet).

Einbeziehung von Aktivitäten sowie Parametern für die Umsetzung von Aktivitäten des Investitionsprogramms in das Investitionsprogramm, die nicht im territorialen Abfallbewirtschaftungsprogramm vorgesehen sind, eine Vereinbarung mit der Regierungsbehörde einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, Konzessionsvereinbarungen, Investitionsvereinbarungen und (oder) Regierungsaufträge, ist nicht gestattet.

4. Das Investitionsprogramm wird für einen von der regulierten Organisation festgelegten Zeitraum entwickelt, jedoch nicht kürzer als für die Gültigkeitsdauer der regulierten Tarife der regulierten Organisation.

II. Anforderungen an den Inhalt des Investitionsprogramms

5. Das Investitionsprogramm umfasst:

a) Investitionsprogrammpass mit folgenden Angaben:

geplante und tatsächliche Werte der Leistungsindikatoren der Anlage getrennt für jedes Jahr während des Umsetzungszeitraums des Investitionsprogramms, einschließlich vor und nach seiner Umsetzung;

b) eine Liste der Aktivitäten des Investitionsprogramms, ihre Beschreibung und Begründung ihrer Notwendigkeit, einschließlich:

eine Angabe der in den Einrichtungen durchgeführten regulierten Tätigkeiten;

das Volumen des Finanzbedarfs für die Umsetzung jeder Aktivität des Investitionsprogramms (in Preisen des letzten Berichtsjahres vor dem Jahr, in dem das Investitionsprogramm begann, und in prognostizierten Preisen für das entsprechende Jahr, ermittelt anhand des Verbraucherpreisindex für das Investitionsprogramm). nächstes Jahr und Planungszeitraum);

Beschreibung und Standort (Koordinaten) von Objekten im Bau, Umbau und Modernisierung, um deren eindeutige Identifizierung sicherzustellen;

wichtigste technische Eigenschaften von Objekten vor und nach der Umsetzung des Investitionsprogramms;

Liste der Aktivitäten zur Erstellung der Projektdokumentation zur Umsetzung von Investitionsprogrammaktivitäten;

c) einen Zeitplan für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms mit Angabe des Start- und Enddatums der Arbeiten sowie der Arbeitsphasen;

d) der Finanzplan der regulierten Organisation, der für den Zeitraum der Umsetzung des Investitionsprogramms erstellt wurde, der Umfang des Finanzbedarfs für die Umsetzung jeder Aktivität des Investitionsprogramms und die Quellen ihrer Finanzierung für jedes Jahr des Investitionsprogramms ( in Preisen des letzten Berichtsjahres vor dem Jahr des Beginns des Investitionsprogramms und in prognostizierten Preisen des entsprechenden Jahres, ermittelt anhand des Verbraucherpreisindex für das nächste Jahr und den Planungszeitraum. Wenn kein Verbraucherpreisindex für vorhanden ist im nächsten Jahr in der angegebenen Prognose wird der Index für das letzte in der Prognose angegebene Jahr verwendet);

e) vorläufige Tarifberechnung im Bereich der Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

f) Ergebnisse von Technologie- und Preisprüfungen (in den in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen).

6. Die Aktivitäten des Investitionsprogramms sind in folgende Gruppen unterteilt:

a) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Behandlung fester Siedlungsabfälle;

b) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle;

c) Aktivitäten des Investitionsprogramms zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle.

7. Wenn die Anlage mehrere regulierte Arten von Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft ausführt, werden die Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms für jede Art von Tätigkeit separat berücksichtigt.

8. Für Objekte, für die die Projektdokumentation nicht genehmigt wurde, werden die geplanten Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms angegeben. Nach Genehmigung der Projektdokumentation müssen diese Ausgaben in der für die Anpassung des Investitionsprogramms vorgeschriebenen Weise angepasst werden.

9. Für jede Anlage, die zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle genutzt wird, muss ihre Restkapazität für die Entsorgung fester Siedlungsabfälle vor und nach der Umsetzung des Investitionsprogramms angegeben werden.

10. Als Finanzierungsquellen für das Investitionsprogramm können genannt werden:

a) die folgenden Mittel werden bei der Festlegung der Tarife der regulierten Organisation berücksichtigt und für Kapitalanlagen bereitgestellt:

Abschreibungsabzüge;

Standardgewinn;

b) eingeworbene Mittel – Darlehen und Kredite;

c) Mittel aus den Haushalten des Haushaltssystems der Russischen Föderation, einschließlich:

Mittel aus staatlichen Programmen der Russischen Föderation für die Durchführung von Ingenieurvermessungen, die Erstellung von Entwurfsunterlagen für den Bau von Anlagen, für den Bau und die Ausstattung von Anlagen, wenn die Aktivitäten des Investitionsprogramms in regionale Programme im Bereich Abfall einbezogen sind Management- und territoriale Abfallbewirtschaftungssysteme;

Kosten des Konzessionsgebers für die Errichtung und (oder) Rekonstruktion oder Modernisierung der Anlage, die Gegenstand des Konzessionsvertrags ist, gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Konzessionsverträge;

d) andere Finanzierungsquellen.

III. Das Verfahren zur Entwicklung, Koordinierung und Genehmigung des Investitionsprogramms

11. Die regulierte Organisation entwickelt einen Entwurf eines Investitionsprogramms auf der Grundlage des territorialen Abfallbewirtschaftungssystems.

12. Die regulierte Organisation legt den entwickelten Entwurf des Investitionsprogramms vor dem 15. März des Jahres vor dem ersten Jahr des Investitionsprogramms der autorisierten Stelle zur Genehmigung vor.

13. Die autorisierte Stelle prüft den Entwurf des Investitionsprogramms innerhalb von 20 Arbeitstagen.

14. Bei der Prüfung eines Entwurfs eines Investitionsprogramms führt die autorisierte Stelle Folgendes durch:

a) Überprüfung des Entwurfs des Investitionsprogramms auf Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Regeln;

b) Überprüfung des Entwurfs des Investitionsprogramms auf Übereinstimmung mit dem territorialen Abfallbewirtschaftungsplan;

c) Überprüfung der Gültigkeit der Ausgaben für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms.

15. Um die Gültigkeit der Kosten für die Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms zu überprüfen, hat die autorisierte Stelle das Recht, Sachverständige heranzuziehen, Vergleiche mit den Kosten für die Umsetzung ähnlicher Aktivitäten anzustellen und Angebote für während des Investitionsprogramms erworbene Waren, Arbeiten und Dienstleistungen anzufordern Umsetzung der Aktivitäten des Investitionsprogramms.

16. Wenn der Entwurf des Investitionsprogramms nicht den Anforderungen dieser Regeln entspricht, sendet die autorisierte Stelle der regulierten Organisation eine Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Investitionsprogramms mit einer Beschreibung der festgestellten Unstimmigkeiten und einem Anhang des Entwurfs des Investitionsprogramms .

Bei Anmerkungen zu diesen Regeln hat die autorisierte Stelle das Recht, von der regulierten Organisation begründende Berechnungen zu verlangen.

17. Die regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Investitionsprogramms diesen fertigzustellen und erneut an die autorisierte Stelle zur Genehmigung zu senden oder den Entwurf des Investitionsprogramms und einen Antrag auf Vergleich zu senden von Meinungsverschiedenheiten an die zuständige Stelle.

18. Die erneute Prüfung des Investitionsprogramms erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum seiner Einreichung durch die regulierte Organisation bei der autorisierten Stelle.

19. Die autorisierte Stelle genehmigt das Investitionsprogramm vor dem 30. Oktober des Jahres vor Beginn der Umsetzung des Investitionsprogramms.

20. Das genehmigte Investitionsprogramm unterliegt der offiziellen Veröffentlichung in der für die offizielle Veröffentlichung von Akten der Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

IV. Anpassung des Investitionsprogramms

21. Um Anpassungen am Investitionsprogramm vorzunehmen, legt die regulierte Organisation der autorisierten Stelle Änderungsentwürfe vor, die am Investitionsprogramm vorgenommen werden und Vorschläge für die Aufnahme (Ausschluss) von Investitionsprogrammaktivitäten in das Investitionsprogramm und deren Verschiebung enthalten müssen Umsetzungstermine, Informationen über Änderungen im Finanzierungsvolumen der Aktivitäten des Investitionsprogramms sowie Materialien und Dokumente, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Investitionsprogramms begründen.

22. Änderungen des Investitionsprogramms sowie die Verweigerung seiner Anpassung erfolgen in der in diesen Regeln festgelegten Weise und auf den in diesen Regeln festgelegten Gründen. In diesem Fall hat die regulierte Organisation das Recht, jederzeit einen Vorschlag zur Anpassung des Investitionsprogramms vorzulegen, und die autorisierte Stelle ist verpflichtet, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Datum eine Entscheidung über die Anpassung oder Ablehnung der Anpassung des Investitionsprogramms zu treffen Datum des Eingangs der Änderungsentwürfe, die am Investitionsprogramm vorgenommen werden.

23. Im Falle von Änderungen des territorialen Abfallbewirtschaftungssystems, die eine Änderung des Investitionsprogramms nach sich ziehen, ist die regulierte Organisation verpflichtet, sich an die autorisierte Stelle zu wenden, um entsprechende Änderungen am Investitionsprogramm vorzunehmen.

24. Wenn eine regulierte Organisation bei einer Änderung des Investitionsprogramms einen Konzessionsvertrag abschließt, kann sich das Investitionsvolumen, das der Konzessionär zur Finanzierung des Investitionsprogramms anzuziehen verpflichtet, nicht ändern.

25. Die regulierte Organisation hat das Recht, eine Umverteilung des Finanzbedarfs auf die Aktivitäten des Investitionsprogramms innerhalb von 10 Prozent des Gesamtvolumens des für seine Umsetzung bereitgestellten Finanzbedarfs zu beschließen, sofern eine solche Umverteilung nicht zu einer Erhöhung des Investitionsprogramms führt Gesamtvolumen des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms.

Die regulierte Organisation hat das Recht, zu beschließen, den Gesamtbetrag des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms innerhalb von 5 Prozent pro Jahr aufgrund einer Änderung des Verbraucherpreisindex im Vergleich zu dem bei der Genehmigung des Investitionsprogramms berücksichtigten Index zu ändern.

Innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Entscheidung über die Umverteilung und (oder) Änderung des Umfangs des Finanzbedarfs für die Umsetzung des Investitionsprogramms benachrichtigt die regulierte Organisation die autorisierte Stelle darüber und begründet die Entscheidung.

V. Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei der Genehmigung von Investitionsprogrammen

26. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Prozess der Genehmigung von Investitionsprogrammentwürfen in einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation ist der höchste Beamte der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (der Leiter des höchsten Exekutivorgans der Staatsgewalt der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation) zuständig Russische Föderation) richtet eine fortlaufend tätige Schlichtungskommission ein.

27. Der Schlichtungskommission müssen Vertreter der Exekutivbehörden der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation, Vertreter der Gebietskörperschaft des Föderalen Antimonopoldienstes, Vertreter von Wissenschafts- und Expertenorganisationen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft und anderen verwandten Bereichen angehören .

Zur Arbeit der Schlichtungskommission werden Vertreter der Kommunalverwaltungsorgane der Gemeinden eingeladen, auf deren Gebiet das Investitionsprogramm umgesetzt werden soll und deren Meinungsverschiedenheiten zur Prüfung vorliegen.

28. Die Zusammensetzung der Vergleichskommission und die Regeln ihrer Arbeit werden vom höchsten Beamten der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (dem Leiter des höchsten Exekutivorgans der Staatsgewalt der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation) genehmigt.

29. Die zuständige Stelle ist verpflichtet, von regulierten Organisationen eingegangene Anträge auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten der Schlichtungskommission zur Prüfung vorzulegen.

30. Die regulierte Organisation muss dem Antrag auf Streitbeilegung einen Entwurf eines Investitionsprogramms, eine Beschreibung der Streitigkeiten und eine Begründung ihres Standpunkts beifügen.

31. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die Schlichtungskommission das Recht, zusätzliche Informationen von der regulierten Organisation oder autorisierten Stelle anzufordern.

32. Die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten wird in den folgenden Fällen bis zur Entscheidung beendet:

b) die regulierte Organisation den Antrag auf Streitbeilegung zurückzieht.

33. Meinungsverschiedenheiten werden in Schlichtungssitzungen unter Beteiligung von Vertretern der regulierten Organisation behandelt, denen Datum, Uhrzeit und Ort der Schlichtungssitzung spätestens 3 Werktage vor dem Tag ihrer Abhaltung mitzuteilen sind.

34. Der Fortschritt der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten wird im Protokoll widergespiegelt, das Folgendes angibt:

35. Eine Kopie des Protokolls gemäß den Vorschriften der Schlichtungskommission wird der regulierten Organisation innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls der Schlichtungssitzung zugesandt.

36. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Meinungsverschiedenheiten muss über die Genehmigung des Investitionsprogramms oder dessen Ablehnung entschieden werden.

37. Die Entscheidung der Schlichtungskommission, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten getroffen wird, ist für die autorisierte Stelle und die regulierte Organisation bindend und muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme ausgeführt werden, sofern keine andere Frist angegeben ist in der Entscheidung festgelegt.

38. Gegen die Entscheidung der Einigungskommission, die Genehmigung des Investitionsprogramms aufgrund der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten zu verweigern, kann gerichtlich Berufung eingelegt werden.

Regeln
Entwicklung, Koordination, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung
(genehmigt von der Regierung der Russischen Föderation vom 16. Mai 2016 Nr. 424)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln legen das Verfahren für die Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Produktionsprogrammen im Bereich der kommunalen Abfallentsorgung (im Folgenden als Produktionsprogramme bezeichnet) von Betreibern der kommunalen Abfallentsorgung fest, die regulierte Arten der kommunalen Abfallentsorgung durchführen Aktivitäten (im Folgenden als regulierte Organisation bezeichnet), Anforderungen an den Inhalt von Produktionsprogrammen sowie das Verfahren zur Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei deren Genehmigung.

2. Der Entwurf des Produktionsprogramms wird von einer regulierten Organisation entwickelt und vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Bereich der staatlichen Tarifregulierung (im Folgenden als autorisiertes Organ bezeichnet) genehmigt.

3. Das Produktionsprogramm wird für die Dauer der regulierten Tarife der regulierten Organisation entwickelt.

4. Das Produktionsprogramm muss Tätigkeiten umfassen, die von der regulierten Organisation im Rahmen ihrer laufenden (operativen) Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie Tätigkeiten, die die Wartung von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle (im Folgenden als bezeichnet) gewährleisten Produktionsprogrammaktivitäten, Einrichtungen), in einem Zustand, der den festgelegten Anforderungen der technischen Vorschriften entspricht. Das Produktionsprogramm umfasst keine Aktivitäten zum Bau, Umbau und zur Modernisierung von Anlagen.

II. Anforderungen an den Inhalt des Produktionsprogramms

5. Das Produktionsprogramm umfasst:

a) Produktionsprogrammpass mit folgenden Informationen:

Name der regulierten Organisation, Standort und Kontakte der verantwortlichen Personen;

Name der autorisierten Stelle, Standort und Kontakte der verantwortlichen Personen;

Zeitraum der Umsetzung des Produktionsprogramms;

b) Liste der Aktivitäten des Produktionsprogramms;

c) die geplante Menge an verarbeitetem, neutralisiertem und entsorgtem Siedlungsabfall;

d) der Umfang des finanziellen Bedarfs, der zur Umsetzung des Produktionsprogramms erforderlich ist;

e) Zeitplan für die Umsetzung der Produktionsprogrammaktivitäten;

f) geplante und tatsächliche Werte der Leistungsindikatoren der Anlage;

g) ein Bericht über die Umsetzung des Produktionsprogramms für die abgelaufene Regulierungsperiode (für das vergangene Jahr der langfristigen Regulierungsperiode).

6. Zu den Aktivitäten des Produktionsprogramms gehören:

a) aktueller Betrieb der Anlagen;

b) laufende und (oder) größere Reparaturen von Anlagen.

III. Das Verfahren zur Entwicklung, Vereinbarung, Genehmigung und Anpassung des Produktionsprogramms

7. Die regulierte Organisation entwickelt einen Entwurf eines Produktionsprogramms auf der Grundlage der Notwendigkeit, den Betrieb von Anlagen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation sicherzustellen.

8. Die regulierte Organisation legt der autorisierten Stelle vor dem 1. Mai des Jahres, das dem Jahr des Beginns des Umsetzungszeitraums des Produktionsprogramms vorausgeht, einen Entwurf eines Produktionsprogramms zur Genehmigung vor.

9. Die autorisierte Stelle prüft innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt des Entwurfs des Produktionsprogramms, ob dieser den Anforderungen dieser Regeln entspricht.

Wenn der Entwurf des Produktionsprogramms den festgelegten Anforderungen nicht entspricht, sendet die autorisierte Stelle an die regulierte Organisation eine Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Produktionsprogramms mit einer Beschreibung der festgestellten Unstimmigkeiten und einem Anhang des Entwurfs des Produktionsprogramms.

10. Die regulierte Organisation ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Ablehnung der Genehmigung des Entwurfs des Produktionsprogramms diesen zu finalisieren und erneut an die autorisierte Stelle zu senden oder einen Antrag an die autorisierte Stelle zu senden, um die Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

Ein Antrag auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten wird in der in dieser Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise geprüft.

11. Die Überprüfung des überarbeiteten Entwurfs des Produktionsprogramms erfolgt durch die autorisierte Stelle innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum des erneuten Erhalts.

12. Die autorisierte Stelle hat das Recht, unabhängige Organisationen in die Überprüfung des Produktionsprogramms einzubeziehen, um seine Gültigkeit zu analysieren.

13. Die autorisierte Stelle genehmigt das Produktionsprogramm spätestens am 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem mit der Umsetzung des Produktionsprogramms begonnen wurde.

14. Der Finanzbedarf für die Umsetzung des Produktionsprogramms wird bei der Festlegung der Tarife gemäß den von der Regierung der Russischen Föderation genehmigten Preisgrundsätzen im Bereich der Siedlungsabfälle berücksichtigt.

15. Um Anpassungen am Produktionsprogramm vorzunehmen, legt die regulierte Organisation der autorisierten Stelle einen Entwurf der am Produktionsprogramm vorgenommenen Änderungen vor und muss Vorschläge für die Aufnahme (Ausschluss) von Produktionsprogrammaktivitäten in das Produktionsprogramm, die Verschiebung, enthalten ihrer Umsetzung, Informationen über Änderungen im Finanzierungsvolumen der Aktivitäten des Produktionsprogramms sowie Materialien und Dokumente, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Produktionsprogramms begründen.

Vorschläge zur Anpassung des genehmigten Produktionsprogramms werden von der regulierten Organisation im Falle einer Änderung der Bedingungen für die Durchführung von Aktivitäten des Produktionsprogramms unterbreitet, was zu einer Erhöhung der Kosten für deren Umsetzung führt, auch im Falle einer Änderung in der Gesetzgebung der Russischen Föderation, die sich auf die Bedingungen für die Umsetzung des Produktionsprogramms auswirkt.

16. Die Überprüfung und Genehmigung der am Produktionsprogramm vorgenommenen Änderungsentwürfe durch die autorisierte Stelle erfolgt in der in diesen Regeln vorgeschriebenen Weise.

17. Das genehmigte Produktionsprogramm unterliegt der Veröffentlichung in der für die offizielle Veröffentlichung von Akten staatlicher Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise.

IV. Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten bei der Genehmigung von Produktionsprogrammen

18. Die Form des Antrags auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und die Liste der beigefügten Dokumente werden von der zuständigen Stelle festgelegt.

19. Die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten kann ausgesetzt werden, wenn zusätzliche Informationen erforderlich sind.

20. Die Wiederaufnahme der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten erfolgt nach Beseitigung der Gründe, die als Grundlage für die Aussetzung der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten dienten.

Die Aussetzung und Wiederaufnahme der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Stelle in Form einer Anordnung.

Die Gründe für die Aussetzung der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten müssen in der Entscheidung der zuständigen Stelle über die Aussetzung der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten angegeben werden.

Die Entscheidung, die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten auszusetzen (wieder aufzunehmen), wird innerhalb von 3 Werktagen ab dem Datum des Auftretens (Beseitigung) dieser Umstände getroffen.

Wenn beschlossen wird, die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten auszusetzen, endet die Prüfung ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung und dauert ab dem Datum der Entscheidung über die Wiederaufnahme der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten an.

21. Die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten wird in den folgenden Fällen bis zur Entscheidung beendet:

a) Liquidation der regulierten Organisation;

b) die regulierte Organisation den Antrag auf Streitbeilegung zurückzieht;

c) bei der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten (einschließlich der Ergebnisse einer Prüfung) werden Umstände festgestellt, die darauf hinweisen, dass die Prüfung der im Antrag auf Beilegung von Meinungsverschiedenheiten enthaltenen Fragen nicht in die Zuständigkeit der zuständigen Stelle fällt.

22. Eine Kopie der Entscheidung der autorisierten Stelle, die Prüfung von Meinungsverschiedenheiten auszusetzen, wieder aufzunehmen oder zu beenden, wird innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme an die regulierte Organisation gesendet und muss beschreibende, motivierende und operative Teile enthalten.

23. Die Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten erfolgt in Schlichtungssitzungen unter Beteiligung von Vertretern der autorisierten Stelle, lokalen Regierungsbehörden der Gemeinden, auf deren Territorium die regulierte Organisation das Produktionsprogramm umsetzt, unabhängigen Organisationen auf Einladung von Vertretern der regulierten Organisation .

Den Vertretern dieser Gremien und Organisationen sind Datum, Uhrzeit und Ort der Schlichtungssitzung spätestens 5 Werktage vor dem Tag ihrer Abhaltung mitzuteilen.

24. Der Fortschritt der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten wird im Protokoll widergespiegelt, das Folgendes angibt:

a) Datum und Ort der Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten;

b) der Kern der betrachteten Frage;

c) Informationen über Ausweisdokumente und Bestätigung der Befugnisse der an der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten beteiligten Personen;

d) mündliche Stellungnahmen von Personen, die an der Behandlung von Meinungsverschiedenheiten beteiligt sind;

e) Informationen über die Materialien, die bei der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten untersucht wurden;

f) sonstige Informationen, die als Grundlage für die Entscheidung dienten;

g) die getroffene Entscheidung, die beschreibende, motivierende und operative Teile enthält.

25. Eine Kopie des Protokolls wird innerhalb von 5 Werktagen nach dem Datum seiner Unterzeichnung an die regulierte Organisation gesendet.

26. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Berücksichtigung von Meinungsverschiedenheiten muss über die Genehmigung des Produktionsprogramms oder die Verweigerung seiner Genehmigung entschieden werden.

27. Die auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten getroffene Entscheidung ist für die autorisierte Stelle und die regulierte Organisation bindend und muss innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum ihrer Annahme umgesetzt werden, sofern in der Entscheidung keine andere Frist festgelegt ist.

28. Gegen die Entscheidung, die Genehmigung des Produktionsprogramms zu verweigern, die auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung von Meinungsverschiedenheiten getroffen wurde, kann vor Gericht Berufung eingelegt werden.

Regeln
Ermittlung geplanter und tatsächlicher Werte von Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung fester Siedlungsabfälle
(genehmigt von der Regierung der Russischen Föderation vom 16. Mai 2016 Nr. 424)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Regeln legen eine Liste von Leistungsindikatoren für Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen (im Folgenden als Anlagen bezeichnet) sowie Verfahren zur Bestimmung der geplanten und tatsächlichen Werte dieser Indikatoren fest.

2. Der Zeitraum für die Berechnung der Plan- und Istwerte der Anlageneffizienzindikatoren beträgt ein Kalenderjahr.

II. Ermittlung von Leistungsindikatoren der Anlage

3. Zu den Leistungsindikatoren von Anlagen zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle gehören:

a) der Anteil der aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommenen Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, am Gesamtvolumen dieser Proben;

b) die Anzahl der Brände fester Siedlungsabfälle pro Flächeneinheit der Anlage, die zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle verwendet wird.

4. Ein Indikator für die Effizienz von Anlagen zur Verarbeitung fester Siedlungsabfälle ist der Anteil der zur Entsorgung geschickten festen Siedlungsabfälle an der Masse der zur Verarbeitung angenommenen festen Siedlungsabfälle.

5. Zu den Leistungsindikatoren von Anlagen zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle gehören:

a) Indikator für die Reduzierung der Gefahrenklasse von Siedlungsabfällen;

b) die Menge an erzeugter und in das Netz eingespeister thermischer und elektrischer Energie, aus Siedlungsabfällen gewonnener Brennstoff pro 1 Tonne Siedlungsabfälle, die in der Anlage zur Entsorgung von Siedlungsabfällen eingegangen sind;

c) der Anteil der Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommen wurden und die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, am Gesamtvolumen dieser Proben.

III. Ermittlung geplanter Werte von Anlagenleistungsindikatoren

6. Geplante Werte der Anlageneffizienzindikatoren werden von der autorisierten Stelle auf der Grundlage des Vorschlags des Betreibers festgelegt, der regulierte Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung durchführt und die Anlagen betreibt (im Folgenden als regulierte Organisation bezeichnet), basierend auf:

a) tatsächliche Werte der Leistungsindikatoren für die letzten 3 Jahre, ermittelt auf die in diesen Regeln festgelegte Weise;

b) Anforderungen an Anlagen zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle, genehmigt von der Regierung der Russischen Föderation (für Anlagen zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle);

c) Vergleich der geplanten Werte von Effizienzindikatoren mit Indikatoren ähnlicher Anlagen, die sich auf dem Territorium einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation befinden, oder Vergleich der in der Anlage verwendeten Technologien mit den besten verfügbaren Technologien gemäß Informationen und technischen Nachschlagewerken über die besten verfügbaren Technologien, genehmigt von der zuständigen Bundesbehörde;

d) genehmigte Gebietspläne für die Abfallbewirtschaftung, einschließlich kommunaler Feststoffabfälle;

e) Verpflichtungen der regulierten Organisation gemäß Konzessionsvereinbarungen, Investitionsvereinbarungen und (oder) Regierungsverträgen, einer Vereinbarung zwischen der Regierungsbehörde einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation und dem regionalen Betreiber für die Entsorgung fester Siedlungsabfälle.

7. Geplante Werte der Leistungsindikatoren der Anlage werden auf der Grundlage der Aktivitäten ermittelt, die in den Investitions- und Produktionsprogrammen der regulierten Organisation enthalten sind.

8. Geplante Werte der Leistungsindikatoren der Anlage können angepasst werden, wenn das Investitions- und (oder) Produktionsprogramm der regulierten Organisation entsprechend den vorgenommenen Änderungen geändert wird.

9. Geplante Werte von Leistungsindikatoren einer regulierten Organisation, die auf der Grundlage eines Konzessionsvertrags tätig ist, werden gemäß dem Konzessionsvertrag festgelegt, wenn die Werte dieser Indikatoren im Konzessionsvertrag festgelegt wurden.

10. Wenn die Anlage im entsprechenden Jahr keine Maßnahmen zum Umbau, zur Modernisierung, zur größeren oder laufenden Reparatur umfasst, werden die Planwerte der Leistungsindikatoren der Anlage auf einem Niveau ermittelt, das nicht niedriger ist als die tatsächlichen Werte der Indikatoren.

11. Für jede Einrichtung werden Planwerte der Leistungsindikatoren der Einrichtung ermittelt.

12. Planwerte der Leistungsindikatoren der Anlage werden für jedes Jahr während der Gültigkeitsdauer des Produktionsprogramms der regulierten Organisation gemäß dem Investitionsprogramm festgelegt.

IV. Ermittlung tatsächlicher Werte von Anlagenleistungsindikatoren

13. Für jede Einrichtung werden die tatsächlichen Leistungsindikatoren der Einrichtung ermittelt.

14. Der Anteil der Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommen wurden und die festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, am Gesamtvolumen der Proben in der Anlage, die zur Neutralisierung oder Entsorgung fester Siedlungsabfälle verwendet wird, im Jahr t ( ), Prozent, wird durch die Formel 1 bestimmt:

,

Anzahl der aufgrund der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle entnommenen Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die nicht den festgelegten Anforderungen entsprechen, im Jahr t;

Die Gesamtzahl der Grundwasser-, Boden- und Luftproben, die auf der Grundlage der Ergebnisse der industriellen Umweltkontrolle im Jahr t entnommen wurden.

15. Die Anzahl der Brände von Siedlungsabfällen in einer zur Abfallentsorgung genutzten Anlage pro Fläche der Anlage im Jahr t (), Stück pro Hektar, wird durch Formel 2 bestimmt:

Anzahl der Brände von Siedlungsabfällen, die im Jahr t auf einer Deponie für Siedlungsabfälle registriert wurden.

Die Anzahl der Brände fester Siedlungsabfälle wird in Gesetzen erfasst, die von der regulierten Organisation erstellt werden. Wird ein Brand festgestellt, der nicht von einer regulierten Organisation dokumentiert wird, wird ein solcher Brand mit dem Faktor 10 berücksichtigt;

Fläche des Objekts im Jahr t (Hektar). Der zur Entsorgung fester Siedlungsabfälle genutzte Bereich der Anlage wird gemäß der Planungsdokumentation festgelegt.

16. Der Anteil der zur Entsorgung geschickten festen Siedlungsabfälle an der Masse der zur Verarbeitung angenommenen festen Siedlungsabfälle (in Prozent) wird nach Formel 3 bestimmt:

Masse der durch die Entsorgung von Siedlungsabfällen gewonnenen Sekundärressourcen im Jahr t, Tonnen;

Die Masse der Siedlungsabfälle, die in der Anlage zur Verarbeitung von Siedlungsabfällen eingehen, im Jahr t, Tonnen.

17. Der Indikator zur Reduzierung der Gefahrenklasse von Siedlungsabfällen (in Prozent) wird nach Formel 4 berechnet:

,

i - Abfallgefährdungsklasse (1-5);

Masse des festen Siedlungsabfalls der Gefahrenklasse i, der im Jahr t in der Anlage eingegangen ist, Tonnen;

Masse fester Siedlungsabfälle der Gefahrenklasse I nach Neutralisierung im Jahr t, Tonnen.

18. Die Menge an erzeugter und ins Netz eingespeister Wärme und Elektrizität, aus Siedlungsabfällen gewonnener Brennstoff pro 1 Tonne Siedlungsabfälle, die in der Anlage zur Neutralisierung von Siedlungsabfällen eingegangen sind, im Jahr t (), J/ kg wird nach Formel 5 berechnet:

,

Die Menge der erzeugten elektrischen Energie, die im Jahr t, J, in das Stromnetz abgegeben wird;

Die Menge der erzeugten Wärmeenergie, die im Jahr t, J in das Wärmenetz abgegeben wird;

Spezifische Verbrennungswärme des aus Siedlungsabfällen erzeugten Brennstoffs im Jahr t, J/kg;

Masse des im Jahr t aus festen Siedlungsabfällen erzeugten Brennstoffs, kg;

Die Masse der Siedlungsabfälle, die zur Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie sowie zur Brennstoffproduktion in der Anlage zur Neutralisierung von Siedlungsabfällen verwendet werden, im Jahr t, kg.

Dokumentenübersicht

Das Verfahren zur Entwicklung, Koordinierung, Genehmigung und Anpassung von Investitions- und Produktionsprogrammen im Bereich der Siedlungsabfälle (MSW) wurde genehmigt. Es wurde ein Verfahren zur Ermittlung der Plan- und Istwerte der Leistungsindikatoren von Anlagen zur Verarbeitung, Neutralisierung und Entsorgung dieser Abfälle festgelegt.

Insbesondere werden Entwürfe von Investitions- und Produktionsprogrammen von einer regulierten Organisation entwickelt und vom autorisierten Exekutivorgan der konstituierenden Einheit der Föderation genehmigt.

Das Investitionsprogramm umfasst Aktivitäten zum Bau, Wiederaufbau und (oder) Modernisierung von Einrichtungen, die von der regulierten Organisation durchgeführt werden. Diese Maßnahmen sollten im territorialen Abfallbewirtschaftungsplan, einer Vereinbarung zwischen der Regierungsbehörde einer konstituierenden Einheit der Föderation und dem regionalen Betreiber, Konzessionsvereinbarungen, Investitionsvereinbarungen und (oder) Regierungsverträgen vorgesehen sein. Es wird für einen von der regulierten Organisation festgelegten Zeitraum entwickelt, jedoch nicht kürzer als für die Gültigkeitsdauer der regulierten Tarife der regulierten Organisation.

Das Produktionsprogramm wird für die Dauer der regulierten Tarife der regulierten Organisation entwickelt. Dazu gehören Tätigkeiten, die von der regulierten Organisation im Rahmen ihrer laufenden (operativen) Tätigkeiten durchgeführt werden, einschließlich Tätigkeiten, die die Wartung von Anlagen zur Behandlung, Neutralisierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen sicherstellen.

Planwerte der Anlageneffizienzindikatoren werden für jede Anlage ermittelt und für jedes Jahr während der Gültigkeitsdauer des Produktionsprogramms der regulierten Organisation gemäß dem Investitionsprogramm festgelegt.

Der Zeitraum für die Berechnung der Plan- und Istwerte der Anlageneffizienzindikatoren ist das Kalenderjahr.